Steuervermeidung durch konzerninterne Verzinsung

Das deutsche Steuerrecht kennt bereits wirkungsvolle Instrumente, um die Gewinnverlagerung in Niedrigsteuergebiete durch überhöhte Zinsen auf konzerninterne Kredite zu unterbinden. Dies erklärt die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke.

Verdeckte Gewinnausschüttungen und Verrechnungspreise

Als Beispiele nennt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/31822) unter anderem die Bewertung überhöhter Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung nach dem Körperschaftsteuergesetz und Regelungen zu Verrechnungspreisen im Außensteuergesetz.

Im Übrigen verfüge Deutschland über robuste Regelungen zur Verhinderung unerwünschter Steuergestaltungen. Beispiele hierfür seien die Entstrickungsbesteuerung, die Zinsschranke, die Lizenzschranke und die Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuerrecht, die dazu beitrage, steuerlich induzierte Verlagerungen von sogenannten passiven Einkünften ins niedrig besteuernde Ausland zu verhindern.

Zudem verweist die Regierung auf internationale Erfolge bei der Bekämpfung der aggressiven Steuervermeidung multinationaler Unternehmen, zu denen sie durch ihr Engagement beigetragen habe.

Base Erosion and Profit Shifting – BEPS

Beispiele dafür seien der erfolgreiche Abschluss des OECD/G20-Projekts gegen Gewinnkürzung und -verlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS), die Überführung der BEPS-Empfehlungen in das europäische und nationale Steuerrecht sowie die Vereinbarung globaler Standards für Transparenz in Gestalt des steuerlichen automatischen Informationsaustauschs.

Zur Überwachung der Umsetzung durch die Staaten und zur Wieterentwicklung der internationalen Zusammenarbeit sei auf Ebene der OECD mit dem "Inclusive Framework on BEPS" ein neues Gremium geschaffen, an dem Industrie-, Schwellenund Entwicklungsländer gleichberechtigt teilnehmen. Die Schlagkräftigkeit sei zuletzt durch die internationale Einigung zur Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung (zum sog. Zwei-Säulen-Projekt) vom 1.7.2021 unter Beweis gestellt werden worden.

In der Beantwortung detaillierterer Fragen verweist die Bundesregierung ansonsten überwiegend auf die Zuständigkeit der Länder beim Vollzug der Steuergesetze.

Deutscher Bundestag, hib-Nr. 949/2021