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Organschaft: Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerli ... / 1.4.1 Einkommen der Organgesellschaft

Jürgen K. Wittlinger
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Auch wenn es durch die Organschaft letztlich zu einer Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft beim Organträger kommt, wird dennoch zunächst das Einkommen der Organgesellschaft selbstständig und getrennt von der Sphäre des Organträgers ermittelt. Erst im nächsten Schritt wird dieses steuerliche Einkommen dann dem Organträger zugerechnet.

Für die Ermittlung des Einkommens ist Ausgangspunkt der handelsrechtliche Jahresüberschuss. Dieser wird i. d. R. 0 EUR betragen, da die Organgesellschaft schließlich den gesamten Gewinn an die Organträger abzuführen und diesen folglich handelsrechtlich als Aufwand gebucht hat. Entsprechend ist bei einem vom Organträger zu übernehmenden Verlust bei der Organgesellschaft eine Ertragsbuchung erfolgt.[1]

Für die Einkommensermittlung gelten die allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen.

 
Step by Step

Step by Step

Höhe des abzuführenden Handelsbilanzgewinns

Der abzuführende Gewinn laut Handelsbilanz ermittelt sich wie folgt:

 
Jahresüberschuss (vorläufig, da vor Gewinnabführung)
./. Verlustvortrag aus Vorjahr
./. Zuführung zur gesetzlichen Rücklage[2]
./. Einstellung in sonstige Gewinnrücklagen[3]
./. Abführungssperre[4]
+ Auflösung von Gewinnrücklagen aus organschaftlicher Zeit
= Betrag der Gewinnabführung[5]

Hinzuweisen bleibt jedoch noch auf die folgenden Besonderheiten:

Verdeckte Gewinnausschüttung

Wurde eine vGA durch die Organgesellschaft an den Organträger bewirkt, ist diese zunächst regulär bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers hinzuzurechnen.[6] Allerdings ist eine vGA innerhalb des Organkreises dem Grunde nach nur eine "vorweggenommene" Gewinnabführung. Diese hat keinen schädlichen Einfluss auf die Voraussetzungen für eine Organschaft bzw. einen wirksamen GAV als solches.[7]

 
Praxis-Tipp

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