Tante kann nahestehende Person sein

Es kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn eine UG der Tante ihrer Alleingesellschafterin ein nicht fremdübliches Beraterhonorar gewährt. So entschied das FG Münster.

Beraterhonorar als verdeckte Gewinnausschüttung 

Vor dem FG Münster klagte eine UG, deren Alleingesellschafterin im Streitjahr 2013 die Nichte der alleinigen Geschäftsführerin war. Die Gesellschaft wurde im Jahr 2008 von der Tochter der Tante als Alleingesellschafterin gegründet. Zu diesem Zeitpunkt lief über das Vermögen der Tante, die von Anfang an Geschäftsführerin war, bereits ein Privatinsolvenzverfahren. Der Geschäftsführervertrag aus dem Jahr 2008 wurde allein von der Tante als Geschäftsführerin unterzeichnet. Hierin wurde ein festes Gehalt von 18.000 EUR pro Jahr bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart.

Das Gehalt lief bis 2013., danach wurde ein Beraterhonorar vereinbart. Ende 2015 übertrug die Alleingesellschafterin ihren gesamten Geschäftsanteil an der Klägerin zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 EUR an ihre Tante. Das Finanzamt und das FG Münster beurteilten das Beraterhonorar als verdeckte Gewinnausschüttung. 

FG Münster, Urteil v. 16.1.2020, 10 K 3930/18 K,G,F, veröffentlicht mit dem März-Newsletter