Anscheinsbeweis spricht für private Kfz-Nutzung
Folgender Sachverhalt wurde verhandelt: Im Rahmen einer Betriebsprüfung einer GmbH wurde die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer angenommen und dafür eine vGA und bei der Umsatzsteuer eine unentgeltliche Wertabgabe berücksichtigt. Hintergrund war, dass auf den Geschäftsführer privat nur ein Cabrio zugelassen war und er damit auf den Firmenwagen auch für private Zwecke angewiesen sei. Die GmbH verneinte dies und verwies auf ein ausgesprochenes Nutzungsverbot für private Zwecke. Die Einsprüche blieben erfolglos.
Private Pkw-Nutzung
Auch das FG hat den Ansatz einer vGA bzw. einer unentgeltlichen Wertabgabe im Zusammenhang mit dem Firmen-Pkw wegen eines nicht erschütterten Anscheinsbeweises für rechtmäßig erachtet. Die Frage, ob tatsächlich eine (unbefugte) private Pkw-Nutzung vorliegt, ist nach allgemeinen Grundsätzen festzustellen. Da diese Steuer erhöhend wirkt, trägt grundsätzlich das Finanzamt die objektive Beweislast (Feststellungslast).
Anscheinsbeweis für private Mitbenutzung
Zuvor ist jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob sich das Gericht z. B. unter Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises eine Überzeugung von den tatsächlichen Lebensumständen bilden kann. Dabei liegt dem Anscheinsbeweis ein typischer, aber nicht unbedingt der tatsächliche Geschehensablauf zugrunde. Dabei gelangte das FG als Ergebnis der Beweiswürdigung zur vollen Überzeugung, dass eine private Mitbenutzung des Firmen-Pkw vorgelegen hat. Das FG stützt sich dabei nicht zuletzt auch auf die Grundsätze der BFH-Urteile BFH, Urteil v. 23.1.2008, I R 8/06 bzw. BFH, Urteil v. 17.7.2008, I R83/07.
Prüfung einer vGA
Dem steht auch die Rechtsprechung des VI. Senats des BFH (insbesondere Urteil v. 8.8.2013, VI R 71/12) nicht entgegen, wonach für die lohnsteuerrechtliche Behandlung ein Anscheinsbeweis als Feststellung der privaten Nutzung nicht ausreicht, sofern keine zusätzlichen objektiven Beweise vorliegen. Diese Grundsätze sind nicht auf die Ebene der GmbH bei Prüfung einer vGA übertragbar und auch nicht für die umsatzsteuerliche Wertung als unentgeltliche Wertabgabe.
Entscheidung ist rechtskräftig
Das FG hat angesichts der anders lautenden Rechtsprechung des BFH zum Anscheinsbeweis beim Lohnsteuerabzug die Revision gegen das Urteil zugelassen. Die Entscheidung wurde jedoch rechtskräftig.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
343
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
216
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
153
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
112
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
98
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
91
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
90
-
Keine Steuerermäßigung für Straßenreinigung und Werkstattarbeiten
88
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung
30.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026
-
Übernahme der Denkmal-AfA nach § 7i EStG durch verbliebenen Gesellschafter
24.07.2026
-
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
23.07.2026
-
Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung
22.07.2026
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026
-
Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
20.07.2026