Verlustbringende Flugzeug-Vercharterung führt zu verdeckter Gewinnausschüttung
Vercharterung von Flugzeugen
Der Unternehmensgegenstand einer GmbH ist die Vercharterung von Flugzeugen. Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH sind A und B zu jeweils 50 %. Beide verfügen über Flugerfahrung und über einen Pilotenschein der Klasse IFR, der zum Führen von Luftfahrzeugen nach Instrumentenflugregeln berechtigt. Angeschafft wurde ein gebrauchtes Leichtflugzeug, das für 3 EUR je Flugminute verchartert wurde. Die Vercharterung erfolgte überwiegend an die Gesellschafter A und B bzw. an zwei Firmen, an denen A und B beteiligt waren. Nachdem aus der Vercharterung dauerhaft Verluste entstanden sind, hat die Betriebsprüfung eine vGA in Höhe der Verluste zuzüglich eines Gewinnaufschlags angesetzt. Auch wurde der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und den laufenden Kosten für das Flugzeug versagt. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren beschritt die GmbH den Klageweg.
Verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor
Das FG bejaht das Vorliegen einer vGA, denn es ist davon überzeugt, dass die Kapitalgesellschaft im vorrangigen Interesse ihrer Gesellschafter ein Flugzeug unterhält. Dennoch ist das Flugzeug dem Betriebsvermögen der GmbH zuzurechnen und die Aufwendungen hierfür sind als Betriebsausgaben zu buchen. Werden jedoch die der GmbH aus dem Vercharterungsbetrieb entstehenden Verluste zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags nicht durch die Gesellschafter ausgeglichen, ist darin eine vGA zu sehen. Durch den Verzicht auf die Vereinbarung eines entsprechenden Aufwendungsersatzanspruchs ist eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste verhinderte Vermögensmehrung gegeben. Durch den Ansatz einer vGA ermittelt sich bei der GmbH ein steuerliches Einkommen wie es bei Heranziehung der Verhältnisse unter fremden Dritten erwirtschaftet worden wäre.
Vorsteuerabzug
Erfolgreich war die Klage jedoch hinsichtlich des Vorsteuerabzugs, denn die GmbH hat die Vercharterungstätigkeit nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt; die fehlende Gewinnerzielungsabsicht ist ohne Belang. Das FG sprach sich auch gegen eine extensive Auslegung des § 15 Abs. 1a UStG aus. Es wertete das Flugzeug aufgrund der besonderen Ausstattung und seiner Eignung für den Instrumentenflug nicht als einen einer Segel- oder Motorjacht hinreichend ähnlichen Gegenstand.
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