Umsatztantieme an einen Minderheitsgesellschafter führt zu einer vGA
Folgender Sachverhalt wurde verhandelt: Eine im Jahr 2001 gegründete AG war im Immobilienbereich tätig. Die AG hat dem zu 1/3 beteiligten Aktionär K, der zugleich auch als Vorstand bestellt war, eine Umsatzprovision in Höhe von 1 % aus den erzielten Erlösen aus Immobilienverkäufen zugesagt. Das Finanzamt wertete diese Provision als Umsatztantieme und hat dafür – nach den Feststellungen einer Betriebsprüfung – die steuerliche Anerkennung verwehrt. Vielmehr wurden die gezahlten Umsatztantiemen bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens der AG wieder als vGA hinzugerechnet. Die AG hat nach erfolglosem Einspruch Klage beim FG erhoben.
Umsatztantieme ist als vGA zu werten
Auch das FG kommt letztlich zu der Wertung, dass die Umsatztantieme eine vGA darstellt und begründet dies wie folgt: Die Auffassung der Klägerin, wonach im Verhältnis zwischen einer AG und einem Minderheitsaktionärs eine vGA bereits dem Grunde nach ausscheide, wird vom FG nicht geteilt. Vielmehr gelten die allgemeinen Grundsätze der Rechtsprechung auch für eine AG. Daran ändern auch die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten einer AG – insbesondere die Vertretung durch den Aufsichtsrat nach § 112 AktG – nichts. Es kommt nicht auch die Durchsetzbarkeit des Willens in der Gesellschafterversammlung oder einer Aufsichtsratssitzung an.
Keine Anerkennung der Umsatztantieme
Doch auch für die Umsatztantieme als solche konnte die Klage keinen Erfolg haben. Denn eine Umsatztantieme kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH steuerlich nur ausnahmsweise anerkannt werden. Dies ist insbesondere der Fall in einer Gründungs- oder Aufbauphase des Betriebs und wenn die Umsatztantieme zudem zeitlich und der Höhe nach begrenzt ist. Dies war im zu entscheidenden Fall jeweils nicht gegeben, weshalb das Finanzamt darin zu Recht eine vGA gesehen hat.
Revision beim BFH
Das FG hat die Revision zugelassen, welche mittlerweile auch eingelegt worden ist, Az beim BFH I R 36/22). Vergleichbare Streitfälle sollten mit Einspruch offen gehalten werden, bis der BFH über die Rechtsfolgen von Umsatztantiemen bei Minderheitsaktionären entschieden hat.
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