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FG Nürnberg Urteil vom 19.07.2022 - 1 K 1489/20

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Revision eingelegt (BFH I R 36/22)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatztantieme an Minderheitsgesellschafter einer Aktiengesellschaft als vGA

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Gewährung einer Umsatztantieme an Minderheitsgesellschafter einer Aktiengesellschaft kann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

2. Eine Umsatztantieme kann im Ausnahmefall auch bei Minderheitsgesellschaftern einer Aktiengesellschaft (Gründungs- oder Aufbauphase) steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie zeitlich und höhenmäßig begrenzt ist (hier verneint).

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.10.2024; Aktenzeichen I R 36/22)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Tantiemen.

Die im Jahr 2001 ursprünglich unter der Firma "xx" gegründete Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die in den Streitjahren die Verwaltung und Verwertung eigenen Vermögens, insbesondere den Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz, sowie die Vorbereitung und die Durchführung von Bauvorhaben zum Unternehmensgegenstand hatte.

Am xx.xx.xxxx beschloss die Hauptversammlung die Änderung der Firma in "…….AG".

Alleinvertretungsberechtigter Vorstand war durchgehend K; dieser war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. K war in den Streitjahren zu 1/3 als Aktionär an der Klägerin beteiligt.

Der Aufsichtsrat der Klägerin setzte sich in den Streitjahren wie folgt zusammen:

Aktionär zu

A, Vorsitzender

1/3

C, stellv. Vorsitzender

-

B

1/3

Nach der Satzung der Klägerin bedurften Beschlüsse im Aufsichtsrat (§ 7 Nr. 4) und der Hauptversammlung (§ 8 Nr. 6) der einfachen Mehrheit.

Nach einer steuerlichen Betriebsprüfung (vgl. BP-Bericht vom 12.06.2019) erließ das Finanzamt am 24.09.2019 geänderte Bescheide, in denen es u.a. folgende Festsetzungen bzw. Feststellungen traf:

2012

2013

2014

2015

2016

Körper...

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