Schachtelprivileg bei Beteiligungen
Vor dem FG Düsseldorf klagte eine GmbH, deren Alleingesellschafter A ebenfalls zu 100 % an der B-GmbH beteiligt war. Zudem war die GmbH Komplementärin einer GmbH & Co. KG, deren alleiniger Kommanditist wiederum A war. Die Bilanzierung der Anteile des A an der B-GmbH erfolgte in dessen Sonder-Betriebsvermögen bei der GmbH & Co. KG.
Gewinnausschüttung an die GmbH
Die Gesellschafterversammlung der GmbH beschloss im April 2016 eine Stammkapitalerhöhung. Die demnach zu leistende Stammeinlage war im Wege des Anteilstauschs dadurch zu leisten, dass A als Übernehmer des neuen Geschäftsanteils die von ihm gehaltene Beteiligung an der B-GmbH in die Klägerin einbrachte. Die Abtretung des Geschäftsanteils erfolgte mit sofortiger Wirkung. Die GmbH behandelte dies als qualifizierten Anteilstausch. Die eingebrachte Beteiligung wurde daher mit dem Buchwert angesetzt. Die GmbH erhielt im September 2016 als nunmehrige Alleingesellschafterin der B-GmbH eine Gewinnausschüttung.
Kürzung des Gewerbeertrags
Das Finanzamt lehnte eine Kürzung des durch die Gewinnausschüttung erhöhten Gewerbeertrags ab, weil die Beteiligung an der B-GmbH nicht schon zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betragen habe und die Voraussetzungen des sog. Schachtelprivilegs (§ 9 Nr. 2a GewStG) damit nicht vorlägen. Doch die GmbH wandte sich hiergegen durch eine Klage und begündete, dass sie in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft, die zu Beginn des Erhebungszeitraums mit mindestens 15 % am Stammkapital beteiligt gewesen sei, eingetreten sei. Die Klage hatte Erfolg.
Anwendung des Schachtelprivilegs
Das FG Düsseldorf stellte klar, dass für Zwecke des Schachtelprivilegs zwar das Stichtagsprinzip gelte und es somit auf den Beginn des Erhebungszeitraumes ankomme. Doch im Falle eines - hier gegebenen - qualifizierten Anteilstausches trete die Klägerin aber in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein. Die Vorbesitzzeiten der Rechtsvorgängerin nach den Vorschriften des UmwStG seien deshalb der GmbH zuzurechnen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 24.11.2022, 14 K 392/22 G,F, veröffentlicht am 14.2.2023
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
345
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
198
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
179
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
145
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
109
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
94
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
90
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
83
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
82
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
80
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026
-
Übernahme der Denkmal-AfA nach § 7i EStG durch verbliebenen Gesellschafter
24.07.2026
-
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
23.07.2026
-
Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung
22.07.2026
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026
-
Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
20.07.2026
-
Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren
20.07.2026
-
Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund
20.07.2026
-
Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig
17.07.2026
-
Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei steuerpflichtigen Umsätzen in Deutschland
17.07.2026