Unklare Mittelherkunft bei GmbH-Gesellschafter

Das FG Münster hat entschieden, dass verdeckte Bareinlagen nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft führen, weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar ist.

Vor dem FG Münster klagte eine GmbH, die einen Großhandel betrieb und dabei auch Barumsätze tätigte. Das Finanzamt führte eine Betriebsprüfung durch und stellte dabei Aufzeichnungsmängel bei der Führung der offenen Ladenkasse fest. Zusätzlich wurden vom Alleingesellschafter Bareinlagen in die Kasse getätigt.

Mittelherkunft der Bareinlagen unklar

Der Gesellschafter gab an, dass diese aus ihm persönlich gewährten Darlehen von verschiedenen Darlehensgebern und aus im Privatvermögen vorhandenen Barrücklagen aus nicht versteuerten Silberverkäufen in den neunziger Jahren stammten. Daraufhin führte die Betriebsprüfung  unter Auswertung der privaten Konten des Alleingesellschafters und seiner Ehefrau Bargeldverkehrsrechnungen durch, die auch die Finanzierung privater Reihenhäuser berücksichtigte. Im Ergebnis kam es dabei zu Höchstfehlbeträgen. Das Finanzamt qualifizierte diese als Mehreinnahmen der Klägerin und zugleich als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Alleingesellschafter.

Keine Hinzurechnungen von Betriebseinnahmen für Bareinlage

Das FG Münster entschied, dass dem Grund nach eine  Schätzungsbefugnis wegen der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung bestanden hat. Doch im Hinblick auf die Bareinlagen entschied das FG, dass aus dem Umstand, dass der Gesellschafter die Herkunft der bei ihm festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse nicht aufkläre, keine nachteiligen Schlüsse für die Kapitalgesellschaft gezogen werden können. Dabei könne nach Auffassung des Gerichts auch aus der durch die verdeckten Einlagen hergestellten Verbindung zur Klägerin nicht gefolgert werden, dass diese selbst weitere Betriebseinnahmen erzielt habe. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

FG Münster, Urteil v 18.5.2022, 10 K 261/17 K,U, veröffentlicht am 15.8.2022