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Schwerbehinderte

Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Menschen sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gemindert sind. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten. Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung maßgeblich. Der Grad der Behinderung wird auf Antrag durch die Versorgungsämter festgestellt. Auf die Ursache der Behinderung kommt es nicht an.

Auch als Schwerbehinderter so nah wie möglich am Leben

Die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regelt das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs. Ziel des Gesetzes ist es, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern und damit das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Bereich der Sozialpolitik umzusetzen. Der Vorrang der Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe vor Renten und anderen Sozialleistungen ist Programm und Auftrag: Wo immer möglich, sollen Behinderungen vermieden werden oder Menschen trotz Behinderungen an der Gesellschaft und möglichst auch am Erwerbsleben teilhaben, anstatt dauernde Geldleistungen zu beziehen oder auf dauernde Pflege angewiesen zu sein.


Urteil

Fehlender Vermittlungsauftrag begründet Diskriminierung

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein abgelehnter schwerbehinderter Bewerber Schadensersatz wegen Diskriminierung gefordert hatte. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Verfahrens- und Förderpflichten ein Anzeichen dafür ist, dass sich der Arbeitgeber nicht hinreichend um die Befolgung gekümmert hat und insbesondere seine Mitarbeiter nicht genügend geschult hat.





Außerordentliche Kündigung

Kündigung einer städtischen Beschäftigten – Integrationsamt muss Zustimmung erteilen

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied über die Zustimmung zur Kündigung einer schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmerin. Ihr wurde vorgeworfen, von einer anderen Mitarbeiterin des Bereichs der Verkehrsüberwachung verlangt zu haben, eine Verwarnung ihrer Tochter zu annullieren und sie selbst bei künftigen Parkverstößen nicht zu verwarnen.







Zustimmungserfordernis und Ausnahmen

Rolle des Integrationsamts bei Kündigung schwerbehinderter Menschen

Besteht ein Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate, bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Aber auch schon während der kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit kann der Arbeitgeber nach neuerer Rechtsprechung zur Durchführung eines Präventionsverfahrens verpflichtet sein und dessen Unterlassen Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer Kündigung haben.

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Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis

BAG-Urteil zum besonderen Schutz schwerbehinderter Menschen

Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. § 165 Satz 3 SGB IX sieht die grundsätzliche Einladungspflicht nur für öffentliche Arbeitgeber vor. Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nach einem aktuellen Urteil des BAG kein öffentlicher Arbeitgeber.



Bundesarbeitsgericht

Erforderlichkeit eines Ersatztermins für Bewerbungsgespräche mit Schwerbehinderten

Für öffentliche Arbeitgeber besteht nach § 165 S. 3 SGB IX die Pflicht, schwerbehinderte Menschen bei einer Bewerbung zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Daraus leitet sich aus Sicht des BAG auch die Pflicht ab, Bewerbern einen Ersatztermin anzubieten, wenn diese unter Angabe eines gewichtigen Grundes eine Verhinderung mitteilen und die Durchführung eines Ersatztermins zumutbar ist.







SGB IX

Merkzeichen aG: Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich

Für die Zuerkennung des Merkzeichens aG und damit der Nutzung von Behindertenparkplätzen ist die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Wenn ein Mensch mit Schwerbehinderung sich nur dauerhaft mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann, steht ihm das Merkzeichen aG zu, vorausgesetzt, dass auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.



Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis

Der besondere Schutz schwerbehinderter Beschäftigter - auch im Rahmen einer Kündigung!

§ 168 SGB IX, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf, gehört zu den Vorschriften, die Verfahrenspflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten. Hat der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die nach § 168 SGB IX erforderliche vorherige Zustimmung des Integrationsamts nicht eingeholt, kann dieser Umstand nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts eine Vermutung nach § 22 AGG begründen, dass die Benachteiligung, die der schwerbehinderte Mensch durch die Kündigung erfahren hat, wegen eben dieser Schwerbehinderung erfolgte.


Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis

Fortbestehender Schutz durch Schwerbehindertenvertretung?

Die betriebliche Schwerbehindertenvertretung hat nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX die Aufgabe, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen, die schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Beschäftigte besonders schützen. Sie ist damit im Arbeits- und Gesundheitsschutz besonders gefordert. Was aber passiert mit der Schwerbehindertenvertretung, wenn die Zahl der Menschen, die sie schützen soll, unter den Schwellenwert von 5 Beschäftigten sinkt? Damit hat sich das BAG in einer aktuellen Entscheidung befasst.









Anerkennung eines Leidens als Wie-Berufskrankheit

Psychische Gesundheitsschäden durch Mobbing – Krankheit ja, Berufskrankheit nein

Ein Arbeitnehmer, der Mobbing am Arbeitsplatz ausgesetzt war, erkrankte darüber so sehr, dass sich daraus ein Schwerbehindertenstatus ergab. Vergeblich kämpfte er darum, dass seine psychische Erkrankung auch vom Unfallversicherer als Berufskrankheit anerkannt wird. Das Gericht sah  insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass auf Kirchenangestellte vermehrte Ursachen für psychischen Erkrankungen einwirken.



Bundesarbeitsgericht

Öffentliche Arbeitgeber müssen Agentur für Arbeit frühzeitig freie Stellen melden

Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet regelmäßig die Vermutung, dass der/die erfolglose schwerbehinderte Bewerber/in im Auswahl- oder Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde, so dass Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entstehen können. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).