Keine Diskriminierung von Schwerbehinderten bei Nichteinstellung aus gesundheitlichen Gründen
Der Kläger ist an Diabetes erkrankt und schwerbehindert. Er bewarb sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung im Januar 2023 auf eine von der beklagten Stadt ausgeschriebene Ausbildungsstelle als Straßenwärter und erhielt eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt einer noch durchzuführenden ärztlichen Untersuchung. Da der Arzt feststellte, dass der Kläger wegen seiner Diabetes-Erkrankung nicht für die vorgesehene Ausbildungsstelle geeignet sei, wurde die Einstellungszusage zurückgenommen. Der Kläger erhob Klage auf Entschädigung wegen Diskriminierung als schwerbehinderter Mensch.
Einstellungszusage wurde nur aufgrund der ärztlichen Untersuchung zurückgezogen
Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Siegburg keinen Erfolg.
Das Gericht kam zum Ergebnis, dass der Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden war. Er war von der Beklagten nicht schlechter behandelt worden als vergleichbare nichtbehinderte Bewerber, da diese bei der Entscheidung, den Kläger nicht einzustellen, nicht auf seine Behinderung abgestellt hatte. Vielmehr habe man den Kläger ungeachtet seiner Behinderung gerade einstellen wollen und ihm demgemäß eine Einstellungszusage erteilt, diese jedoch vom Ergebnis einer gesundheitlichen Eignungsuntersuchung bzw. seiner Eignung abhängig gemacht. Und nur weil diese gesundheitliche Eignung von dem von ihr beauftragten Arzt verneint worden sei, habe die Beklagte unter Berufung auf den zum Ausdruck gekommenen Vorbehalt ihre Einstellungszusage zurückgezogen.
(ArbG Siegburg, Urteil vom 20.3.2024, 3 Ca 1654/23)
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