Kindergeld für ein erwachsenes behindertes Kind

Das FG Rheinland-Pfalz musste sich mit der Frage befassen, wie die Erwerbsfähigkeit eines Kindes beurteilt werden kann.

Schwerbehinderung eines Kindes 

Vor dem FG Rheinland-Pfalz klagte der Vater eines erwachsenen Kindes, das bereits seit der Kindheit an einer chronischen depressiven Störung mit schweren Episoden leidet. Das Amt für soziale Angelegenheiten stellte wiederholt eine Schwerbehinderung fest, basierend auf ärztlichen Gutachten. Daher erhielt der Kläger Kindergeld.

Der ärztliche/psychologische Dienst der Agentur für Arbeit erstellte 2016 ebenfalls ein Gutachten. Zwar wurde im Ergebnis bestätigt, dass der Sohn des Klägers eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausüben kann. Doch die Erwerbsfähigkeit sollte in einem Jahr erneut geprüft werden; die Kindergeldfestsetzung wurde bis Juli 2017 befristet.

Mehrere Gutachten zur Erwerbsfähigkeit 

Im Juni 2017 legte der Kläger einen Bericht des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie vor, in dem eine 80 %-ige Schwerbehinderung festgestellt wurde. Es wurde außerdem festgestellt, dass der Sohn nicht ausreichend erwerbsfähig sei. Die Familienkasse bewilligte jedoch kein Kindergeld, da eine Reha-Stelle der Agentur für Arbeit mitteilte, es läge ein Gutachten v. 5.9.2017 vor, dass das Kind erwerbsfähig sei. Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Das Gericht stufte das Gutachten v. 5.9.2017 als Parteigutachten ein, das zudem gravierend mangelhaft und daher nicht überzeugend sei.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6.5.2020, 2 K 1851/18, veröffentlicht am 27.5.2020

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