Kündigung einer städtischen Beschäftigten – Integrationsamt muss Zustimmung erteilen
Eine Kündigung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Personen ist nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt hat. Beabsichtigt der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung, muss er die Zustimmung innerhalb von zwei Wochen beantragen (§ 174 Abs. 2 SGB IX). Diese Frist beginnt, sobald der Arbeitgeber von den für die Kündigung relevanten Tatsachen Kenntnis erhält.
Die Stadt verlangt Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung
Ende Juli 2019 wurde die Abteilungsleiterin des Fachbereichs Öffentliche Ordnung der klagenden Stadt über folgenden Sachverhalt informiert: Eine mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellte städtische Beschäftigte des Bereichs Verkehrsüberwachung habe von einer anderen Mitarbeiterin verlangt, dass diese die Verwarnung ihrer Tochter annulliert und sie selbst nicht bei Parkverstößen verwarnt. Zudem standen Vorwürfe im Raum, dass auch andere Beschäftigte im Bereich der Verkehrsüberwachung vergleichbar handelten.
Um diesen Vorwürfen nachzugehen, führte die Stadt umfangreiche Ermittlungen durch und stellte fest, dass in den vorangegangenen 6 bis 7 Jahren insgesamt 2.781 Verwarnungen ungültig gesetzt worden waren. Diese ließ die Abteilungsleiterin des Fachbereichs Öffentliche Ordnung in eine Excel-Liste übertragen, um mehrfach begünstigte Halter anhand der Kfz-Kennzeichen zu erkennen.
Dieser weiteren Ermittlung ging sie jedoch nicht weiter nach und beantragte knapp 4 Monate später beim beklagten Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der städtischen Beschäftigten. Das Integrationsamt verweigerte die Zustimmung, weil die Stadt den Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Kenntniserlangung von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen beantragt habe.
VG Gelsenkirchen: Die Sachverhaltsaufklärung hemmt die Antragsfrist
Das Verwaltungsgericht entschied jedoch zugunsten der städtischen Arbeitgeberin und verpflichtete das Integrationsamt, der außerordentlichen Kündigung zuzustimmen. Das Gericht stellte fest, dass die Frist für den Antrag auf Zustimmung aufgrund der umfassenden Untersuchung der Annullierungen gehemmt war. Die Ermittlungen dauerten etwa zweieinhalb Monate an und wurden ohne feststellbare Verzögerungen von der klagenden Stadt durchgeführt. Zwischen der Antragstellung und dem Zeitpunkt, an dem die Stadt sicher und vollständig Kenntnis von den für die Kündigung relevanten Tatsachen erlangt hatte, lagen keine zwei Wochen.
Nach Erteilung der Zustimmung kann die Stadt die Kündigung aussprechen. Ob auch ein Grund für die außerordentliche Kündigung gegeben ist, wäre vor den Arbeitsgerichten zu klären.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das beklagte Integrationsamt sowie die beigeladene städtische Beschäftigte können vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.
(VG Gelsenkirchen, Urteil v. 22.1.2025, 11 K 2880/20)
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