Für Personalverantwortliche ist es wichtig, die Rechte schwerbehinderter Beschäftigter im bestehenden Arbeitsverhältnis zu kennen und zu wissen, welche Besonderheiten beachtet werden müssen. Eine Schwerbehinderung liegt ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vor. Dies regelt § 2 Abs. 2 SGB IX. Liegt der Grad der Behinderung darunter, aber bei mindestens 30, kann auf Antrag ein Gleichstellungsbescheid ergehen, § 2 Abs. 3 SGB IX. Dies setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne von § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten könnten. Der Arbeitgeber bekommt vor dieser Entscheidung einen Fragebogen zugesendet.
Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen haben wenigstens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 154 SGB IX). Ansonsten haben sie eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Der Arbeitgeber hat bis jeweils spätestens zum 31. März eines Jahres für das ...
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