Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei Zurruhesetzung schwerbehinderter Beamter
Der Entscheidung lag der folgende Fall zugrunde:
Zurruhesetzung ohne Beteiligung des Integrationsamtes
Der Kläger ist Regierungsobersekretär (Besoldungsgruppe A7 BBesO) im Bundesdienst und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Aufgrund eines Autounfalls mit anschließender durchgehender "Arbeitsunfähigkeit" veranlasste der Bundesnachrichtendienst die amts- sowie fachärztliche Untersuchung des Klägers. Bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens war er als Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt. Die Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit erfolgte ohne vorangehende Beteiligung des Integrationsamtes.
BVerwG: Zustimmung des Integrationsamtes war nicht notwendig
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat bezogen auf die Notwendigkeit der Beteiligung des Integrationsamtes zur Begründung insbesondere ausgeführt: Das innerstaatliche Recht schreibt die Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes vor der Versetzung eines Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht vor.Nach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 9. März 2017, C- 406/15, Milkova) zwingt aber auch das Unionsrecht nicht dazu, Arbeitnehmer und Lebenszeitbeamte im Hinblick auf das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamtes bei der Beendigung der aktiven Berufstätigkeit gleich zu behandeln.
Das durch das Verfahren der Zurruhesetzung für Lebenszeitbeamte begründete Schutzniveau bleibt jedenfalls nicht hinter dem durch §§ 168 ff. SGB IX für Arbeitnehmer begründeten zurück.
Beamtenrecht sichert Beamte ausreichend ab
Bei Arbeitnehmern dient das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamtes dazu, die Ausübung des Kündigungsrechts durch den privaten Arbeitgeber einer vorherigen staatlichen Überprüfung zu unterziehen.
Ziel ist der Ausgleich der regelmäßig geringeren Wettbewerbsfähigkeit schwerbehinderter Menschen auf dem privaten Arbeitsmarkt. Dieser Aspekt ist für die Zurruhesetzung eines Lebenszeitbeamten wegen Dienstunfähigkeit nicht von Bedeutung. Denn besteht ein Restleistungsvermögen, verbleibt der Beamte typischerweise im aktiven Beamtenverhältnis und wird nicht zur Ruhe gesetzt.
Zudem wird durch die Zurruhesetzung ein Ruhestandsbeamtenverhältnis begründet, aufgrund dessen der Dienstherr dem Beamten in vielfältiger Hinsicht verpflichtet ist, insbesondere durch die Möglichkeit der Reaktivierung im Falle der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit (BVerwG, Urteil v. 7.7.2022, 2 A 4.21).
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
1.4161
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
977
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
7062
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
609
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
525
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
492
-
Entgelttabelle TV-L
410
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
403
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
346
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
321
-
Für eine Anhörung des Arbeitnehmers besteht kein Kontaktverbot während des Urlaubs
05.08.2026
-
Keine Versetzung einer Lehrerin nach Ostfriesland
31.07.2026
-
Bundesregierung beschließt Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
30.07.2026
-
Lehrerin seit 17 Jahren krank
27.07.2026
-
Voraussetzungen für Anforderungsprofile in Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst
23.07.2026
-
Bund der Steuerzahler fordert deutliche Reduzierung der Beamten
23.07.2026
-
Diagnosen in WhatsApp-Chat geteilt – Ärztin muss Kollegen Schadensersatz zahlen
17.07.2026
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
09.07.2026
-
Dienstrechtliche Konsequenzen für einen Hauptbrandmeister wegen rassistischer Äußerungen in einem Chat
08.07.2026
-
Klinik darf bei Rufbereitschaft keine Verfügbarkeit von 30 Minuten anordnen
02.07.2026