AfD-Mitgliedschaft kann für Beamte in Sachsen dienstrechtliche Folgen haben
Sächsischen Beamten und Behördenmitarbeitern mit einer AfD-Mitgliedschaft können dienstrechtliche Folgen drohen. Ein Handlungsleitfaden des Innenministeriums gibt einheitliche Regelungen vor, wenn es einen Verdacht auf Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue gibt, wie ein Sprecher des Innenministeriums bestätigte. Die «Freie Presse» berichtete zuvor.
Innenminister Armin Schuster (CDU) stellte den Handlungsleitfaden bereits vor knapp einem Jahr bei einer Kabinettssitzung vor, Anfang Januar ging er an die Behörden. Ausgenommen ist bisher die Polizei, für die laut Ministerium ein gesonderter Hinweis erarbeitet wird.
Der Leitfaden gilt den Angaben nach für Beamte und Arbeitnehmer bei Ministerien und Landesbehörden. Er macht Vorgesetzten Vorgaben zum Umgang mit einer Mitgliedschaft in Parteien, die der sächsische Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem einstuft.
Eine solche Einstufung gilt seit Dezember 2023 für den Landesverband der AfD. Die Partei wehrt sich dagegen aktuell juristisch mit einer Klage am Verwaltungsgericht Dresden, nachdem ein erster Anlauf im Eilverfahren gescheitert war.
Bloße Parteimitgliedschaft gilt nicht als Verstoß
Die bloße Parteimitgliedschaft gilt laut Leitfaden nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue. Vielmehr muss dem Beamten oder der Beamtin in einem Disziplinarverfahren «planmäßiges werbendes Agieren oder gar Agitieren» nachgewiesen werden. Anlasspunkte für einen Verdacht können unter anderem eine Wahlkandidatur oder öffentliche Unterstützung der Partei beispielsweise in sozialen Medien sein.
Vorgesetzte dürfen eine Parteimitgliedschaft nicht ohne Anlass erfragen oder recherchieren. Es muss ein konkreter Hinweis von dritter Seite vorliegen. Dabei kann es sich beispielsweise um Pressefotos handeln, die die Beamtin oder den Beamten als Teilnehmer bei einer Demonstration der Partei zeigen.
Entlassung möglich
Für eine Ahndung muss sich aus der Gesamtschau der Pflichtverletzungen und des Persönlichkeitsbildes eine «innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung» ergeben. Maßnahmen bis hin zur Entlassung sind in diesem Fall möglich.
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