Tariftreuegesetz

Vergaben des Bundes nur noch zu Tarifbedingungen


Tariftreuegesetz Bundeskabinett

Das Bundeskabinett hat am 6.8.2025 das "Bundestariftreuegesetz" beschlossen. Demnach müssen Unternehmen, die Bundesaufträge ausführen, künftig tarifliche Mindestarbeitsbedingungen einhalten – unabhängig von einer Tarifbindung. Vor allem von Arbeitgeberseite gibt es viel Kritik an dem Vorhaben.

Auf Landesebene gibt es in fast allen Bundesländern bereits Tariftreuegesetze. Nun haben Bundesministerin Bärbel Bas und Bundesministerin Katherina Reiche dem Bundeskabinett ein Tariftreuegesetz für den Bund vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb und gute Arbeitsbedingungen zu sichern sowie die Tarifbindung zu stärken.

Neue Regeln für Bundesaufträge

Bisher hatten nicht tarifgebundene Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes grundsätzlich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber tarifgebundenen Unternehmen. Der Bund muss dem günstigsten Angebot den Zuschlag geben. Unternehmen, die keine tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren, können aufgrund geringerer Personalkosten Angebote zu günstigeren Konditionen erstellen. Hier setzt das Bundestariftreuegesetz an: Künftig sollen Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ausführen, tarifvertragliche Mindestarbeitsbedingungen einhalten – unabhängig davon, ob sie tarifgebunden sind oder nicht. Ausgenommen sind Aufträge zur Beschaffung für die Bundeswehr.

Kritik am Bundestariftreuegesetz

Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger kritisiert die Pläne der Bundesregierung, dass Unternehmen ihre Beschäftigten künftig bei Aufträgen des Bundes nach Tarif bezahlen müssen. Das Tariftreuegesetz sei ein «Tarifzwangsgesetz» und dürfe so nicht kommen, sagte Dulger der Deutschen Presse-Agentur. Ähnlich sieht es die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die auf einen hohen bürokratischen Aufwand verweist. 

Wichtige Änderungen im Überblick

  • Einführung eines neuen Bundestariftreuegesetzes: Öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes werden grundsätzlich nur noch an Unternehmen vergeben, die sich verpflichten, den zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die einschlägigen tariflichen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Dies gilt entsprechend für die jeweiligen Subunternehmen, die in die Auftragsausführung involviert sind.
  • Geltung ab einem Auftragswert von 50.000 Euro: Die Regelung greift künftig für Aufträge und Konzessionen des Bundes grundsätzlich ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro.
  • Strafen bis zu 10% des Auftragswerts: Wer gegen die Tariftreue verstößt, muss mit Sanktionen rechnen. Dazu gehören die außerordentliche Kündigung des Auftrags und Vertragsstrafen von bis zu 1% des Auftragswerts für einzelne Verstöße, bei wiederholten Verstößen kann diese auf maximal 10% ansteigen.

Weiteres Verfahren

Das Gesetz soll nach dem Kabinettbeschluss im Bundestag beraten und noch im Laufe des Jahres 2025 verabschiedet werden. Es bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Pressemitteilung des BMAS vom 6.8.2025, dpa

Schlagworte zum Thema:  Gesetzgebung , Tarifvertrag
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