Tariftreuegesetz

Vergaben des Bundes nur noch zu Tarifbedingungen


Tariftreuegesetz Bundeskabinett

Der Bundesrat hat dem Tariftreuegesetz zugestimmt. Demnach müssen Unternehmen, die Bundesaufträge ausführen, künftig tarifliche Mindestarbeitsbedingungen einhalten – unabhängig von einer Tarifbindung. Es gelten jedoch einige Ausnahmen.

Auf Landesebene gibt es in fast allen Bundesländern bereits Tariftreuegesetze. Dies gilt künftig auch auf Bundesebene. Ziel des Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb und gute Arbeitsbedingungen zu sichern sowie die Tarifbindung zu stärken.

Anreize für mehr Tarifbindung

Bisher hatten nicht tarifgebundene Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes grundsätzlich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber tarifgebundenen Unternehmen. Der Bund muss dem günstigsten Angebot den Zuschlag geben. Unternehmen, die keine tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren, können aufgrund geringerer Personalkosten Angebote zu günstigeren Konditionen erstellen. Hier setzt das Bundestariftreuegesetz an: Künftig sollen Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ausführen, tarifvertragliche Mindestarbeitsbedingungen einhalten – unabhängig davon, ob sie tarifgebunden sind oder nicht.

Ausnahmen vom Tariftreuegesetz

Das Gesetz betrifft auf Bundesebene Bau- und Dienstleistungen ab einem Auftragswert von 50.000 Euro. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahren wurden noch weitere Einschränkungen bzw. Änderungen vorgenommen. Für Aufträge, die unmittelbar der zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder den Nachrichtendiensten dienen, gelten die Vorgaben erst ab 100.000 Euro. Lieferverträge sowie alle Aufträge der Bundeswehr bleiben zudem ganz außen vor.

Wichtige Änderungen im Überblick

  • Einführung eines neuen Bundestariftreuegesetzes: Öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes werden grundsätzlich nur noch an Unternehmen vergeben, die sich verpflichten, den zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestimmte Arbeitsbedingungen (Vergütung, Urlaub, Arbeitszeiten und Pausen) auf Tarif-Niveau zu gewähren. Dies gilt entsprechend für die jeweiligen Subunternehmen, die in die Auftragsausführung involviert sind.
  • Geltung ab einem Auftragswert von 50.000 Euro: Die Regelung greift künftig für Aufträge und Konzessionen des Bundes grundsätzlich ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro.
  • Strafen bis zu 10% des Auftragswerts: Wer gegen die Tariftreue verstößt, muss mit Sanktionen rechnen. Dazu gehören die außerordentliche Kündigung des Auftrags und Vertragsstrafen von bis zu 1% des Auftragswerts für einzelne Verstöße, bei wiederholten Verstößen kann diese auf maximal 10% ansteigen. Die Kontrolle der Tariftreue soll über die Datenstelle der Rentenversicherung erfolgen, an welche die Daten aus der Entgeltabrechnung zu übermitteln sind.


Pressemitteilung des BMAS vom 6.8.25 und 27.3.26, Bundesrat

Schlagworte zum Thema:  Gesetzgebung , Tarifvertrag
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