Vergaben des Bundes nur noch zu Tarifbedingungen
Auf Landesebene gibt es in fast allen Bundesländern bereits Tariftreuegesetze. Dies gilt künftig auch auf Bundesebene. Ziel des Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb und gute Arbeitsbedingungen zu sichern sowie die Tarifbindung zu stärken.
Anreize für mehr Tarifbindung
Bisher hatten nicht tarifgebundene Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes grundsätzlich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber tarifgebundenen Unternehmen. Der Bund muss dem günstigsten Angebot den Zuschlag geben. Unternehmen, die keine tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren, können aufgrund geringerer Personalkosten Angebote zu günstigeren Konditionen erstellen. Hier setzt das Bundestariftreuegesetz an: Künftig sollen Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ausführen, tarifvertragliche Mindestarbeitsbedingungen einhalten – unabhängig davon, ob sie tarifgebunden sind oder nicht.
Ausnahmen vom Tariftreuegesetz
Das Gesetz betrifft auf Bundesebene Bau- und Dienstleistungen ab einem Auftragswert von 50.000 Euro. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahren wurden noch weitere Einschränkungen bzw. Änderungen vorgenommen. Für Aufträge, die unmittelbar der zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder den Nachrichtendiensten dienen, gelten die Vorgaben erst ab 100.000 Euro. Lieferverträge sowie alle Aufträge der Bundeswehr bleiben zudem ganz außen vor.
Wichtige Änderungen im Überblick
- Einführung eines neuen Bundestariftreuegesetzes: Öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes werden grundsätzlich nur noch an Unternehmen vergeben, die sich verpflichten, den zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestimmte Arbeitsbedingungen (Vergütung, Urlaub, Arbeitszeiten und Pausen) auf Tarif-Niveau zu gewähren. Dies gilt entsprechend für die jeweiligen Subunternehmen, die in die Auftragsausführung involviert sind.
- Geltung ab einem Auftragswert von 50.000 Euro: Die Regelung greift künftig für Aufträge und Konzessionen des Bundes grundsätzlich ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro.
- Strafen bis zu 10% des Auftragswerts: Wer gegen die Tariftreue verstößt, muss mit Sanktionen rechnen. Dazu gehören die außerordentliche Kündigung des Auftrags und Vertragsstrafen von bis zu 1% des Auftragswerts für einzelne Verstöße, bei wiederholten Verstößen kann diese auf maximal 10% ansteigen. Die Kontrolle der Tariftreue soll über die Datenstelle der Rentenversicherung erfolgen, an welche die Daten aus der Entgeltabrechnung zu übermitteln sind.
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
1.151
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
8351
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
7392
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
450
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
447
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
443
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
4203
-
Entgelttabelle TV-L
402
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
327
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
253
-
Forschungsausschuss billigt Reform des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes
24.09.2026
-
Entgelttabelle TV-Ärzte/VKA
17.09.2026
-
Entgelttabelle TV-V
17.09.2026
-
Entgelttabelle TV-Hessen
17.09.2026
-
Entgelttabelle Pflegedienst
17.09.2026
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
17.09.2026
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
17.09.2026
-
Entgelttabelle TVöD/Bund
17.09.2026
-
Entgelttabelle TV-L Sozial- und Erziehungsdienst
17.09.2026
-
Entgelttabelle TV-L
17.09.2026