Ausschluss eines Polizeibewerbers wegen Harnstein
Mit Beschluss vom 12. März 2026 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen dem Land Nordrhein-Westfalen aufgegeben, das laufende Bewerbungsverfahren mit dem Antragsteller für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Jahr 2027 fortzuführen. Das zuständige Landesamt der Polizei hatte den Antragsteller aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen, weil er einmalig an einem Harnstein gelitten habe und deshalb eine Veranlagung zur Harnsteinbildung bestehe. Harnsteine sind Ablagerungen in Niere, Harnleiter oder Blase. Als Hauptursachen gelten Flüssigkeitsmangel und Fehlernährung.
Maßstab für die gesundheitliche Eignung
Nach den Ausführungen des Gerichts hat das Landesamt damit den Maßstab für die gesundheitliche Eignung verkannt, den das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Februar 2025 (Aktenzeichen: 2 C 4.24) für die Ablehnung eines Einstellungsbewerbers in den Polizeidienst aufgestellt hatte. Danach ist bei aktuell gesunden Bewerbern eine Prognose künftiger Entwicklungen anzustellen. Die gesundheitliche Eignung kann demnach nur dann verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Solche Anhaltspunkte gab es im Fall des Antragstellers nicht.
Beschwerde gegen Harnstein-Beschluss
Das Land Nordrhein-Westfalen hat Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen einlegen. Nun hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster über die Sache zu entscheiden.
(VG Aachen, Beschluss vom 12.3.2026, 1 L 160/26)
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