Kontakt zum inhaftierten Lebensgefährten: Justizvollzugsbeamtin fristlos entlassen
Liebesbriefe, Fotos und Telefonate
Die Antragstellerin begann im Januar 2025 den Vorbereitungsdienst für den Justizvollzugsdienst. Ihren Lebensgefährten lernte sie bereits vor Beginn des Vorbereitungsdienstes kennen. Dieser wurde im April 2025 aus Spanien nach Deutschland überstellt und in eine Justizvollzugsanstalt in Hessen verbracht. Er beantragte daraufhin, die Antragstellerin, die in einer anderen Justizvollzugsanstalt eingesetzt war, als Telefonkontakt registrieren zu lassen. Am selben Tag informierte die Antragstellerin unaufgefordert ihre Anstaltsleitung über die Beziehung. In einem persönlichen Gespräch mit ihrer Anstaltsleitung erweckte die Antragstellerin den Eindruck, dass sie den Kontakt zu dem Inhaftierten künftig abbrechen werde. Im weiteren Verlauf setzte sie den Kontakt zu ihrem Lebensgefährten jedoch fort, schrieb ihm Liebesbriefe, übersandte ihm Lichtbilder von sich und führte mit ihm vertrauliche Telefongespräche, ohne dies ihrer Anstaltsleitung mitzuteilen. Die Justizvollzugsanstalt entließ die Antragstellerin daraufhin fristlos aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Verletzung von Dienstpflichten
Der hiergegen gerichtete Eilantrag blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat die Antragstellerin durch ihr Verhalten das Vertrauen ihres Dienstherrn nachhaltig und endgültig zerstört. Die Antragstellerin habe mehrere beamtenrechtliche Dienstpflichten verletzt. Dies betreffe ihre Wohlverhaltens- und Gehorsamspflicht sowie ihre Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben gegenüber Vorgesetzten. Die Antragstellerin habe das Fortbestehen der Beziehung sowie den weiteren Kontakt zu dem Inhaftierten gegenüber ihrer Anstaltsleitung nicht offengelegt, obwohl es sich um dienstlich relevante Tatsachen gehandelt habe. Damit habe sie gegen ihre Pflicht verstoßen, Vorgesetzte über für den Dienst bedeutsame Umstände zu informieren.
Das Gericht betont in seiner Entscheidung, dass der Justizvollzug ein besonders sensibler und sicherheitsrelevanter Bereich ist. Von Vollzugsbediensteten werde erwartet, gegenüber Gefangenen eine professionelle Distanz zu wahren. Näheverhältnisse zu Inhaftierten könnten erhebliche Sicherheitsrisiken begründen und Bedienstete etwa der Gefahr von Einflussnahmen oder Erpressungsversuchen aussetzen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin nicht in derselben Justizvollzugsanstalt eingesetzt gewesen sei.
Fristlose Entlassung rechtlich möglich
Das Gericht prüfte außerdem, ob die fristlose Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf überhaupt zulässig war. Eine solche Entlassung setzt voraus, dass das Verhalten der Person – wenn sie bereits Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit wäre – mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen würde. Dieses Erfordernis sah das Gericht im vorliegenden Fall als erfüllt an.
Verfahren noch nicht abgeschlossen
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Anwärterin hat Beschwerde eingelegt. Nun muss der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel über den Fall entscheiden.
(VG Darmstadt, Beschluss vom 02.03.2026, 1 L 2791/25.DA)
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