Polizei

Zweifel an Verfassungstreue rechtfertigen Entlassung von Polzeikommissaranwärtern


Polizist Uniform

Wer als Polizeikommissaranwärter verfassungsfeindliche Äußerungen tätigt, kann entlassen werden. Für eine Entlassung reichen bereits begründete Zweifel des Dienstherrn an der Verfassungstreue aus. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg hatte aufgrund einer Reihe von Aussagen von Lehrkräften bzw. Anwärterkollegen die Verfassungstreue von zwei Polizeikommissaranwärtern bezweifelt und sie daraufhin entlassen. Die Zeugen hätten verfassungsfeindliche Äußerungen der beiden Beamten überzeugend dargelegt. Die Eilrechtsschutzverfahren der Beamten waren beim Verwaltungsgericht Potsdam ohne Erfolg geblieben.

Verfassungstreue ist ein wesentliches Eignungsmerkmal im Polizeidienst

Die Beschwerden der zwei Polizeikommissaranwärter wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurück. Beamte, die wie die Antragsteller während ihrer Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf stehen, können jederzeit entlassen werden. Ihnen muss nicht mehr die Ablegung der Abschlussprüfung ermöglicht werden, wenn ihre weitere Verwendung im Polizeidienst mangels Eignung nicht in Betracht kommt.

Die Verfassungstreue ist ein wesentliches Eignungsmerkmal. Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Andernfalls kann ihnen von den Bürgern nicht das für die Wahrnehmung des öffentlichen Amtes erforderliche Vertrauen entgegengebracht werden.

Begründete Zweifel an Verfassungstreue reichen für Entlassung aus

Für eine Entlassung reichen bereits begründete Zweifel des Dienstherrn an der Verfassungstreue aus. Die Verwaltungsgerichte dürfen insoweit nicht selbst in der Sache entscheiden, sondern sind auf die Überprüfung von Beurteilungsfehlern der Behörde beschränkt. Dazu gehört, ob die Behörde vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Das haben die Beschwerden der beiden Beamten ohne Erfolg bestritten. Ihnen ist es nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen zu erschüttern.

(Oberverwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25.3.2026, OVG 4 S 7/26 und OVG 4 S 8/26)


Schlagworte zum Thema:  Grundgesetz , Verfassung , Polizei
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