Gesetz zu inklusivem Arbeitsmarkt verabschiedet

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit zu bringen. Am 12. Mai 2023 hat der Bundesrat das "Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts" gebilligt. Unter anderem sind höhere Ausgleichsabgaben für Arbeitgeber vorgesehen.

Der Arbeitsmarkt soll inklusiver werden. Menschen mit Behinderungen seien oft überdurchschnittlich qualifiziert und hochgradig motiviert, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Trotzdem seien sie wesentlich öfter von Arbeitslosigkeit betroffen. Um dies zu ändern hat die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg gebracht, das vorsieht, mit gezielten Maßnahmen den Arbeitsmarkt inklusiver zu machen. Durch die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt, wird diesen mehr soziale Teilhabe ermöglicht. Abgesehen davon sei dies angesichts des Fachkräftebedarfs aber auch wichtig für den Arbeitsmarkt.

Der Bundestag hat das "Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts" am 20. April 2023 verabschiedet. Am 12. Mai 2023 hat der Bundesrat dieses gebilligt und zugleich gefordert, Hindernisse bei der Gewährleistung des uneingeschränkten Zugangs zu Leistungen der Pflegeversicherung für alle Menschen mit Behinderungen zu beseitigen. Das Gesetz wird zum größten Teil am 1. Januar 2024 in Kraft treten, einzelne Vorschriften auch schon früher.

Menschen mit Behinderung besser in den Arbeitsmarkt integrieren

Mit dem Gesetzentwurf zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts hat die Bundesregierung einen Programmpunkt aus dem Koalitionsvertrag im Bereich der Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderungen umgesetzt. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen sollen mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit bringen. Ziel des Gesetzentwurfs ist zudem, mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit zu halten und Menschen mit Schwerbehinderung gezielter zu unterstützen.

Inklusion: Welche Maßnahmen sind geplant?

Höhere Ausgleichsabgabe: Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 154 SGB IX). Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Arbeitgeber, die diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, sollen künftig eine höhere Ausgleichsabgabe zahlen. Diese soll erstmalig zum 31. März 2025 zu zahlen sein, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird. Gleichzeitig soll die bisherige Bußgeldvorschrift dazu aufgehoben werden. Für kleinere Arbeitgeber werden - wie bisher - Sonderregelungen gelten.

Gezielte Verwendung: Die Gelder aus der Ausgleichsabgabe sollen vollständig dafür verwendet werden, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern. Die Möglichkeit, Mittel der Ausgleichsabgabe nachrangig auch für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben - insbesondere Werkstätten für behinderte Menschen - zu verwenden, soll gestrichen werden.

Genehmigungsfiktion: Zur Beschleunigung von Bewilligungsverfahren wird eine Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes eingeführt. Anträge gelten künftig als genehmigt, wenn das Integrationsamt nicht innerhalb von sechs Wochen über sie entscheidet.

Aufhebung des Lohnkostenzuschusses beim "Budget für Arbeit": Die Begrenzung des Lohnkostenzuschusses beim Budget für Arbeit wird aufgehoben. Für Arbeitgeber wird es damit aufgrund des nicht mehr gedeckelten Zuschusses attraktiver, Menschen mit Behinderungen über das Budget für Arbeit einzustellen. Das Budget für Arbeit können Menschen mit Behinderungen als Alternative zu Leistungen in einer Werkstatt erhalten. Es umfasst einen dauerhaften Zuschuss zu den Lohnkosten.

Neuausrichtung Sachverständigenrat: Der Sachverständigenbeirat "Versorgungsmedizinische Begutachtung" soll neu ausgerichtet werden. Unter anderem sollen Betroffene als Expertinnen und Experten bei der Arbeit des Beirats künftig mehr berücksichtigt werden. Der Beirat berät als unabhängiges Gremium das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten und wirkt daran mit, die versorgungsmedizinischen Grundsätze weiterzuentwickeln, die in der Versorgungsmedizin-Verordnung enthalten sind. Diese Grundsätze sind bei der Begutachtung im Schwerbehindertenrecht und im sozialen Entschädigungsrecht verbindlich anzuwenden.


Das könnte Sie auch interessieren:

Starkoch Mälzer und seine inklusive Küchen-Crew

Inklusion beginnt bei der Einstellung (personalmagazin digital)

Inklusionsbarometer 2022: Die Krise ist für Menschen mit Behinderung noch nicht ausgestanden

Schlagworte zum Thema:  Inklusion, Schwerbehinderte, SGB IX, Gesetz