Keine prophylaktische Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

Der Kläger, der seit Oktober 2014 als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt war, war bei der Beklagten seit dem 22. August 2016 beschäftigt, hatte jedoch selbst sein Arbeitsverhältnis zum 15. Februar 2019 gekündigt. Da die Arbeitsvertragsparteien keine Vereinbarung über den Urlaub getroffen hatten, galt für den Kläger der gesetzliche Mindesturlaub. Nachdem der Kläger vergeblich von der Beklagten die Abgeltung von insgesamt 23 Urlaubstagen verlangt hatte, die er auf seinen Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen stützte, stritten nun die Parteien über den entsprechenden Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Allerdings konnte der Kläger im Verfahren nicht beweisen, dass der Beklagten die Schwerbehinderung bekannt gewesen war.
Hinweispflicht auf Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
Das LAG Rheinland-Pfalz hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das LAG aus, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub zwar grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres bzw. eines zulässigen Übertragungszeitraums nach § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 4 BUrlG erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hatte, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub trotzdem aus freien Stücken nicht genommen hat.
Arbeitgeberin kannte Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers nicht
Im hier entschiedenen Fall fehlte aber eine Grundlage dafür, dass die Arbeitbegerin ihren Mitwirkungsobliegenheiten im Hinblick auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen habe nachkommen können bzw. müssen. Auch wenn nach der Rechtsprechung des BAG der Zusatzurlaubsanspruch das rechtliche Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs insbesondere hinsichtlich Entstehung, Übertragung, Abgeltung und Hinweispflichten des Arbeitgebers teile und dem Kläger als anerkannter schwerbehinderter Mensch grundsätzlich ein Anspruch auf Zusatzurlaub zustand, habe hier die Beklagte dem Kläger den gesetzlichen Zusatzurlaub nicht anbieten müssen, solange sie nicht wusste, dass dieser ein schwerbehinderter Mensch ist. Eine anlasslose und gleichsam prophylaktische Hinweispflicht bzgl. des gesetzlichen Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen besteht nach Auffassung des LAG nicht. Entscheidend war in diesem Fall also, dass der Kläger die Kenntnis der Beklagten von seiner Schwerbehinderteneigenschaft nicht nachweisen konnte (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.1.2021, 5 Sa 267/19).
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