Themenseite

Reverse Charge Verfahren

Reverse-Charge-Verfahren

Das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft oder auch Abzugsverfahren) ist eine Sonderregelung bei der Umsatzsteuer. Nach diesem Spezialfall muss der Leistungsempfänger (Kunde) und nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer entrichten.

In Folge des Reverse-Charge-Verfahrens darf der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger nur das Nettoentgelt in Rechnung stellen. Daraus entsteht für den Kunden in der Folge eine Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt. Ist der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt, kann er den Betrag aber auch selbst wieder als Vorsteuer geltend machen.

Vorteile des Abzugsverfahrens

Das Reverse-Charge-Verfahren birgt enormes Vereinfachungspotential, da der leistende Unternehmer den Vorgang nun nicht mehr gesondert beim Finanzamt angeben muss. Besonders bei grenzübergreifenden Transaktionen findet das Verfahren Anwendung, da hier der Kontakt mit dem deutschen Finanzamt für den ausländischen leistenden Unternehmer entfällt.

Der konkrete Vorteil für den leistungsempfangenden Unternehmer ist, dass er nach dem Reverse-Charge-Verfahren zwar die Umsatzsteuer für den jeweiligen Erwerb tragen muss, aber gleichzeitig selbige in gleicher Höhe über den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Die dadurch entstehende Vereinfachung ist nicht nur eine Entlastung für den Unternehmer, sie beugt auch Betrug vor. Der sogenannte Karussellbetrug ist auf diese Weise leicht zu verhindern. 

eBay: Prüfung durch das Finanzamt

Das Top-Thema gibt Tipps für gewerbliche eBay-Mitglieder bei einer Betriebsprüfung und was man tun kann, wenn ein privates eBay Mitglied als gewerblicher Händler entlarvt wurde. Es werden Begriffe wie Kleinunternehmerregelung, Differenzbesteuerung und die Gebührenrechnung von eBay näher erläutert.




Wechsel der Steuerschuldnerschaft - § 13b UStG

Die Zahl der Unternehmen, die das Reverse-Charge-Verfahren gem. § 13b UStG anwenden müssen, ist immer wieder erweitert worden. Der Unternehmer, der die Leistung erhält, wird Schuldner der Umsatzsteuer. Das gilt teilweise auch dann, wenn er die Leistungen für seinen privaten Bereich bezieht. Der leistende Unternehmer stellt Nettorechnungen aus und weist in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hin.

2

Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen - § 13b UStG

Bauleistungen fallen unter das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG. Voraussetzung für den Wechsel der Steuerschuld ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst Bauleistungen ausführt. Wichtig ist, die zutreffende Abgrenzung zu finden, damit die Umsatzsteuer richtig ausgewiesen werden kann.




BFH Kommentierung

Steuerschuld des Leistungsempfängers bei einem weiteren Empfänger

Der Anwendung von § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG steht nicht entgegen, dass neben dem Unternehmer oder der juristischen Person eine weitere Person Empfänger der Leistung ist, wenn der Unternehmer (oder die ihm gleichgestellte juristische Person) Schuldner des vollen Entgeltbetrages ist und der weitere Leistungsempfänger nicht zum Kreis der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG genannten Steuerschuldner gehört.

















BMF Kommentierung

Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zum 31.12.2016

Mittlerweile ist es gute Übung, dass die Finanzverwaltung den UStAE zum Jahreswechsel überarbeitet und Anpassungen vornimmt. Neben redaktionellen Anpassungen wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen werden Klarstellungen oder Präzisierungen vorgenommen. Obwohl materiell-rechtliche Änderungen damit nicht verbunden sind, ist die Aufnahme von einigen BFH-Entscheidungen für die Praxis wichtig.




















Änderungen im Reverse-Charge-Verfahren zum 1.10.2014

Die Finanzverwaltung nimmt in einem insgesamt 20 Seiten umfassenden Schreiben Stellung zu den neuen Regelungen zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger und ändert insoweit den UStAE. Insbesondere gibt die Finanzverwaltung Hinweise zur zeitlichen Abgrenzung um den 1.10.2014 und zu den Anzahlungsfällen.

2