Erstattungszinsen bei Rückabwicklung von Bauträgerfällen
In dem Urteilsfall klagte ein Bauträger. In den Umsatzsteuererklärungen 2009 bis 2011 wurde nach § 13b Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Nr. 4 UStG Umsatzsteuer für Bauleistungen von Bauunternehmern berechnet. Dies erfolgte aufgrund einer damaligen Verwaltungsauffassung.
Bauträger berichtigte die Umsatzsteuererklärungen
Doch der BFH hat mit Urteil v. 22.8.2013, V R 37/10 (Haufe Index 6007323) anders entschieden und widerspricht Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2005. Deshalb berichtigte der Bauträger die Umsatzsteuererklärungen 2009 bis 2011 und forderte die entsprechende Umsatzsteuer zurück. Das Finanzamt folgte dem, setzte jedoch keine Erstattungszinsen fest. Der Bauträger klagte hiergegen erfolgreich.
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