Keine fortbestehende Steuerschuldnerschaft des Bauträgers
Finanzamt setzt Erstattung der Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer voraus
Die Klägerin war als Bauträgerin tätig und allein zu dem Zweck gegründet worden, auf einem Grundstück Eigentumswohnungen errichten zu lassen und diese anschließend zu veräußern. In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für das III. Quartal 2013 meldete die Klägerin für die von ihr bezogenen Bauleistungen gemäß § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer an. In der Umsatzsteuerjahreserklärung 2013 gab die Klägerin die Umsatzsteuer hingegen unter Berufung auf die zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 22.8.2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128) mit 0 EUR an. Das Finanzamt folgte dem nicht und begründete dies damit, dass der begehrten Änderung § 17 UStG entgegenstehe und die Erstattung des Umsatzsteuerbetrags an den Vertragspartner der Klägerin erforderlich sei.
FG Münster sieht es anders als der BFH
Der 15. Senat des FG Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Nach der Rechtsprechung des BFH komme das Reverse-Charge-Verfahren nicht zur Anwendung und es schulde nicht der Bauträger, sondern der Bauleistende die Umsatzsteuer, wenn der Bauträger, wie im Streitfall die Klägerin, die bezogenen Leistungen nicht seinerseits zur Erbringung von Bauleistungen verwende.
§ 17 UStG begründet keine Umsatzsteuerschuld
Dabei komme es nicht darauf an, ob der Bauträger die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer bezahlt habe. § 17 UStG könne keine Umsatzsteuerschulden begründen, sondern nur begründete Umsatzsteuerschulden berichtigen. Die Vorschrift greife also dann nicht ein, wenn ein Unternehmer – wie die Klägerin – von vornherein keine Umsatzsteuer schulde. Auch eine analoge Anwendung zu Lasten der Klägerin komme nicht in Betracht. Damit hat der 15. Senat entgegen dem BFH entschieden, der es für möglich gehalten hatte, dass die angenommene Steuerschuld beim Bauträger entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG erst aufgrund einer Zahlung des Steuerbetrags an den Bauunternehmer entfällt (BFH, Beschluss v. 27.1.2016, V B 87/15).
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum BFH zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 31.1.2017, 15 K 3998/15 U
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
319
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
309
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
297
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
234
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
220
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2131
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
184
-
Anschrift in Rechnungen
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
156
-
Teil 1 - Grundsätze
143
-
"Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft
12.01.2026
-
Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II
12.01.2026
-
Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
12.01.2026
-
Alle am 8.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen
08.01.2026
-
Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern
08.01.2026
-
Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Angestelltentätigkeit für Bistum
05.01.2026
-
Ausschluss der Besteuerung des Einbringungsgewinns II durch die Fusionsrichtlinie
02.01.2026
-
Steuerschuldnerschaft für Subunternehmerleistungen eines polnischen Pflegedienstes
30.12.2025
-
Freibetrag für weichende Erben
29.12.2025
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025