Keine fortbestehende Steuerschuldnerschaft des Bauträgers
Finanzamt setzt Erstattung der Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer voraus
Die Klägerin war als Bauträgerin tätig und allein zu dem Zweck gegründet worden, auf einem Grundstück Eigentumswohnungen errichten zu lassen und diese anschließend zu veräußern. In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für das III. Quartal 2013 meldete die Klägerin für die von ihr bezogenen Bauleistungen gemäß § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer an. In der Umsatzsteuerjahreserklärung 2013 gab die Klägerin die Umsatzsteuer hingegen unter Berufung auf die zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 22.8.2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128) mit 0 EUR an. Das Finanzamt folgte dem nicht und begründete dies damit, dass der begehrten Änderung § 17 UStG entgegenstehe und die Erstattung des Umsatzsteuerbetrags an den Vertragspartner der Klägerin erforderlich sei.
FG Münster sieht es anders als der BFH
Der 15. Senat des FG Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Nach der Rechtsprechung des BFH komme das Reverse-Charge-Verfahren nicht zur Anwendung und es schulde nicht der Bauträger, sondern der Bauleistende die Umsatzsteuer, wenn der Bauträger, wie im Streitfall die Klägerin, die bezogenen Leistungen nicht seinerseits zur Erbringung von Bauleistungen verwende.
§ 17 UStG begründet keine Umsatzsteuerschuld
Dabei komme es nicht darauf an, ob der Bauträger die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer bezahlt habe. § 17 UStG könne keine Umsatzsteuerschulden begründen, sondern nur begründete Umsatzsteuerschulden berichtigen. Die Vorschrift greife also dann nicht ein, wenn ein Unternehmer – wie die Klägerin – von vornherein keine Umsatzsteuer schulde. Auch eine analoge Anwendung zu Lasten der Klägerin komme nicht in Betracht. Damit hat der 15. Senat entgegen dem BFH entschieden, der es für möglich gehalten hatte, dass die angenommene Steuerschuld beim Bauträger entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG erst aufgrund einer Zahlung des Steuerbetrags an den Bauunternehmer entfällt (BFH, Beschluss v. 27.1.2016, V B 87/15).
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum BFH zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 31.1.2017, 15 K 3998/15 U
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
440
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
302
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
272
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
179
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
157
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
145
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
145
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
134
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
127
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
126
-
Alle am 30.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.04.2026
-
Neue anhängige Verfahren im April 2026
30.04.2026
-
Gemeinnützigkeit einer Tax Law Clinic
30.04.2026
-
Kindergeldanspruch von Familie auf Reisen
29.04.2026
-
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld eines angestellten Kommanditisten
29.04.2026
-
Neues zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
27.04.2026
-
Fristsetzung zur Mittelverwendung
27.04.2026
-
Handgeldzahlungen im Profisport
27.04.2026
-
Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
23.04.2026
-
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
22.04.2026