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Umsatzsteuer in der Rechnungslegung / 1.2 Das System der Umsatzsteuer

Dipl.-Betriebsw. (FH) Silvia Bach
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Rz. 2

Das System des gegenwärtigen Umsatzsteuerrechts wurde zum 1.1.1968 in der Bundesrepublik eingeführt. Die Steuer (mit Verkehrsteuer- wie auch Verbrauchsteuermerkmalen) soll den Endverbrauch von Lieferungen und sonstigen Leistungen belasten. Um das Steueraufkommen zu sichern, wird die Steuer aber nicht lediglich auf der letzten Stufe – bei Übergang der Leistung an den Endverbraucher – erhoben, vielmehr wird der gesamte Weg einer Leistung[1] über alle vorausgehenden Umsatzstufen auf Unternehmensebene in die Steuererhebung einbezogen. Durch das Recht auf den sogenannten Vorsteuerabzug auf der jeweiligen unternehmerischen Folgestufe wird erreicht, dass die Steuer bei den unternehmerischen Vorstufen wie ein durchlaufender Posten wirkt (Ziel: Neutralität der Umsatzsteuer auf Unternehmensebene, kein Einfluss der Umsatzsteuer auf die Preiskalkulation), um dann in endgültiger Höhe den Endverbraucher zu belasten. Dieses aufwendige revolvierende Finanzierungssystem zur definitiven Erhebung der Steuer führt sowohl bei den Unternehmen zu erheblichen Verwaltungsarbeiten, belastet aber auch die öffentliche Verwaltung (Finanzämter, Finanzkassen: Überwachung und Prüfung der zahlreichen Erklärungen und Meldungen, Auszahlung von Vorsteuerüberhang, Durchführung von Regelprüfungen und Sonderprüfungen). Da die jeweilige "Erstattung" der Vorsteuer (= Umsatzsteuer der vorausgehenden Stufe) an das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung i. S. d. § 14 UStG und des § 14a UStG (s. Rz. 2.1) geknüpft ist,[2] entsteht auch hier ein erheblicher Überwachungsaufwand.

 

Rz. 3

Die Umsatzbesteuerung des grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehrs soll weitgehend nach dem sogenannten Bestimmungsland-Prinzip erfolgen. Dies bedeutet, dass die steuerbaren Leistungen zur Vermeidung von Wettbewer...

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