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Lehrer

Lehrer

Lehrer an öffentlichen Schulen können entweder als Beamte oder als Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt werden. Für Lehrer, deren Arbeitsverhältnisse durch einen privatrechtlichen Dienstvertrag im öffentlichen Dienst begründet werden, gelten grundsätzlich die allgemeinen tariflichen Regelungen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Einstellung von Arbeitnehmern erfolgt die Einstellung in den öffentlichen Dienst jeweils landesweit durch den Dienstherren (das jeweilige Bundesland).

Sonderregelungen für Lehrer

Die Sondervorschrift § 51 TVöD Besonderer Teil Verwaltung (TVöD BT-V) enthält für Lehrer Regelungen, die von den allgemeinen tariflichen Regelungen abweichen. Dadurch werden die Rechtsverhältnisse der angestellten Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen bezogen auf die Arbeitsbedingungen mit den verbeamteten Lehrkräften angeglichen.
Die Sonderregelungen beziehen sich u.a. auf die Arbeitszeit und auf Urlaubsregelungen. In den Urlaubsbestimmungen für die Beamten ist der Erholungsurlaub durchweg in der Weise geregelt, dass bei Lehrern an öffentlichen Schulen der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs durch die Schulferien abgegolten wird. Jedoch steht den Lehrern grundsätzlich kein längerer Erholungsurlaub zu als den sonstigen Beamten ihrer Besoldungsgruppe. Sie können daher während der Schulferien bis zur Grenze der ihnen zustehenden Urlaubstage zu Diensten in Anspruch genommen werden.










Arbeitsgericht Halle

Lehrer in Sachsen-Anhalt erhalten Vergütung für Vorgriffsstunden auch an Feiertagen

In Sachsen-Anhalt müssen Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bis 31.7.2028 zusätzlich eine wöchentliche Pflichtstunde leisten. Diese wird dem Ausgleichskonto gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt. Wie das Arbeitsgericht Halle entschied, sind dabei auch diejenigen Stunden zu vergüten, die auf Grund von Feiertagen ausgefallen sind - nicht aber während der Schulferien entfallene Stunden.






Bundesarbeitsgericht

Stufenzuordnung bei Herabgruppierung im TV-L

Bei der Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe bemisst sich die Stufenzuordnung nach der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe. Dies gilt auch dann, wenn die Herabgruppierung kurz nach einer Höhergruppierung folgt und der Arbeitnehmer dadurch eine Stufe schlechter steht als vor der Höhergruppierung. Das BAG hat entschieden, dass die Tarifregelung im TV-L grundrechtskonform ist. Auch ein Hinweis des Arbeitgebers auf die entgeltrechtlichen Auswirkungen war nicht erforderlich.











Lehrerbesoldung in Nordrhein-Westfalen

Kein Anspruch auf höhere Besoldung für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I

Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I (Grund-, Haupt- und Realschule sowie die Klassen 5 bis 10 an Gymnasien) vor der Lehrerausbildungsreform im Jahr 2009 erlangt haben, müssen besoldungsrechtlich nicht wie Studienräte behandelt werden, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II, die auch die Oberstufe an Gymnasien umfasst, erworben haben. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.












BAG-Urteil

Lehrer können einschlägige Berufserfahrung auch an Privatschule erwerben

Einschlägige Berufserfahrung im Sinne des TV-L setzt voraus, dass die oder der Beschäftigte aufgrund einer gleichwertigen Tätigkeit im früheren Arbeitsverhältnis nach der Einstellung die neue Tätigkeit vollumfänglich ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen kann. Bei Lehrkräften kann einschlägige Berufserfahrung auch an einer Privatschule erworben werden. Das hat das BAG entschieden.