Cocktailkurse halten wird nicht als Vordienstzeit für Tätigkeit als Realschullehrer anerkannt
Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat mit Urteil vom 20. Januar 2025 die Klage eines in der Städteregion Aachen tätigen Realschullehrers abgewiesen. Dieser klagte auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Festsetzung von Erfahrungsstufen und begehrte eine höhere Besoldung, weil er vor seiner Lehrtätigkeit bereits langjährige Erfahrung im Halten von Cocktailkursen gesammelt hatte.
Vortätigkeit muss für die Dienstausübung nützlich sein
Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Eine Tätigkeit als Anbieter von Cocktailkursen ist für die Tätigkeit als verbeamteter Lehrer nicht förderlich im besoldungsrechtlichen Sinne. Eine Tätigkeit ist allgemein förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich bzw. von konkretem Interesse ist, d.h. wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird.
Ausgehend hiervon kann die Tätigkeit als Betreiber einer Gesellschaft, die Cocktailkurse und Barcatering anbietet - auch wenn diese Tätigkeit über mehrere Jahre ausgeübt wurde - nicht als förderlich angesehen werden.
Anforderungen sind nicht miteinander vergleichbar
Das Halten von Cocktailkursen ist weder qualitativ noch quantitativ mit der Tätigkeit eines Realschullehrers vergleichbar. So hat der Beamte im Rahmen seiner Cocktailschule insbesondere nicht mit Minderjährigen gearbeitet, sondern deren Angebot zielte primär auf die Schulung von Mitarbeitern aus dem Hotel-, Restaurant- und Cateringgewerbe. Auch sind die Anforderungen an die Erstellung eines Cocktailkurses nicht mit der Erstellung eines differenzierten Lehrplans für einen Schulunterricht in den Schulklassen 5 bis 10 vergleichbar.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Beamte kann einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
(VG Aachen, Urteil v. 20.1.2025, 1 K 2377/23)
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