Entfernung einer Lehrerin aus dem Dienst

Die Entfernung einer Lehrerin aus dem Dienst wegen eines „verlängerten Urlaubs“ während der Corona-Pandemie war rechtmäßig. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht entschieden.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) bestätigte mit seinem Urteil vom 8.11.2023 (14 LB 3/23) damit ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29.6.2023 (17 A 3/22).

Lehrerin hielt sich während der Schulzeit in Sri Lanka auf

Die Lehrerin war 2020 noch vor Beginn der Osterferien nach Sri Lanka aufgebrochen, weil sie angesichts der fortschreitenden Corona-Pandemie befürchtet hatte, sonst nicht mehr dorthin zu gelangen. Sie ließ die vom Auswärtigen Amt angebotenen Rückholflüge verstreichen, um ihren Urlaub nicht vorzeitig abbrechen zu müssen. Aufgrund der Streichung ihres geplanten Rückfluges wegen der Pandemie kehrte sie erst deutlich nach Ende der Ferien nach Deutschland zurück. Dementsprechend machte sie während der Ferien auch keine Notbetreuung. Die Schulleitung habe sie über ihre Abwesenheit getäuscht, so das Gericht.

Schließlich blieb sie, obwohl im weiteren Verlauf des Schuljahres 2019/2020 ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet worden war, ohne Erlaubnis einer Zeugniskonferenz fern.

OVG: Entfernung aus dem Dienst war rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht ist im Berufungsverfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Verwaltungsgericht verhängte disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zurecht verhängt worden sei.

Diese Maßnahme ist nur möglich, wenn es sich um einen sehr schwerwiegenden Dienstverstoß handelt, der auch unter Berücksichtigung des bisherigen Werdegangs und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine mildere Maßnahme nicht mehr rechtfertigt.

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

Gegen die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung der Urteilsgründe an die Beteiligten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

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