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Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz / 2.1.3 Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund

Theresa Arndt
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Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsanspruch soll eine Ungleichbehandlung in der Sache verhindern. Daher sind Gegenstand der Prüfung stets konkrete einzelne Ansprüche oder Rechte eines Arbeitnehmers.

 
Wichtig

Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen des Arbeitsverhältnisses ausnimmt und schlechter stellt als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Er ist nicht erst beim Vollzug, sondern schon beim Aufstellen entsprechender Regeln vom Arbeitgeber zu beachten. Ob ein sachlicher Grund vorliegt, ist im Einzelfall zu bestimmen.

Die Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen bei freiwilligen Leistungen ist immer dann mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist.[1] Unter Berücksichtigung aller Umstände muss es demnach vom Zweck der Leistung her gerechtfertigt sein, der einen Arbeitnehmergruppe die Leistung vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden ist.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalierter Mehrarbeitsausgleich

Wird durch die höhere Zahlung pauschal ein Ausgleich für nicht angeordnete Mehrarbeit gewährt, begründet dies einen sachlichen Grund für unterschiedlich hohe freiwillige Sonderzahlungen. Soll z. B. den Mitarbeitern, deren Arbeitszeit nicht elektronisch erfasst wird, ein Ausgleich für tägliche nicht angeordnete Mehrarbeit von etwa 10 bis 15 Minuten am Tag gewährt werden, rechtfertigt dieser Zweck die um 25 % erhöhte Jahressonderzahlung an die Mitarbeiter, deren Arbeitszeit nicht elektronisch erfasst wird. Es handelt sich um den pauschalierten Ausgleich für nicht g...

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Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
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Zusammenfassung Überblick Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber zur prinzipiellen Gleichbehandlung der beschäftigten Arbeitnehmer. Er verbietet eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer ...

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