Grundschulrektor erhält Ausgleich wegen geleisteter Zuvielarbeit
Ein früherer Grundschulrektor und eine ehemalige Grundschulrektorin klagten gegen das Land Niedersachsen auf den finanziellen Ausgleich von zu viel geleisteter Arbeit. Die Kläger sind der Auffassung, bei ihren früheren Tätigkeiten dauerhaft über die regelmäßig geschuldete wöchentliche Arbeitszeit hinaus dienstlich in Anspruch genommen worden zu sein. Der ehemalige Grundschulrektor hatte an der „Niedersächsischen Arbeitszeitstudie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen 2015/2016“ teilgenommen, nach der sich für ihn eine wöchentliche Zuvielarbeit von durchschnittlich mehr als 8 Stunden ergeben hatte.
Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit
Das OVG Niedersachsen hat entschieden, dass der frühere Grundschulrektor Zuvielarbeit geleistet hat und ihm dafür ein Ausgleichsanspruch zusteht. Das vom Niedersächsischen Kultusministerium eingesetzte Expertengremium Arbeitszeitanalyse habe im Oktober 2018 die im Rahmen der Arbeitszeitstudie 2015/2016 erhobenen Daten als valide und repräsentativ bewertet und daraus eine strukturelle Zuvielarbeit unter anderem im Grundschulbereich abgeleitet. Das Kultusministerium habe sich die Ergebnisse des Expertengremiums zu eigen gemacht, wirksame Entlastungsmaßnahmen von Gewicht könnten im Nachgang aber nicht festgestellt werden. Dem klagenden ehemaligen Grundschulrektor seien allerdings nicht die von ihm geltend gemachten 8 Stunden und 42 Minuten, sondern lediglich eine individuelle wöchentliche Zuvielarbeit von 5 Stunden und 48 Minuten auszugleichen. Denn ein Teil der Zuvielarbeit im Grundschulbereich sei entsprechend den Wertungen des Expertengremiums auf Organisationsdefizite oder ein überobligatorisches Engagement der Lehrkräfte zurückzuführen.
Individuelle Zuvielarbeit muss durch Aufzeichnungen nachgewiesen werden
Die Klage der früheren Grundschulrektorin hatte hingegen keinen Erfolg, weil sie mangels entsprechender Aufzeichnungen eine individuelle Zuvielarbeit nicht ausreichend habe belegen können.
(OVG Niedersachsen, Urteil v. 11.2.2025, 5 LC 193/20 und Urteil v. 11.2.2025, 5 LC 4/21)
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