Suspendierung von Lehrerin bei Nichtumsetzung von Coronaschutz

Das gegenüber einer Lehrerin einer Düsseldorfer Grundschule ausgesprochene Ver­bot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Nichteinhaltung verschiedener Bestim­mungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist aller Voraussicht nach recht­mäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren.

Der Entscheidung lag der folgende Fall zugrunde:

Lehrerin missachte vorgbeschriebene Schutzmaßnahmen

Die Lehrerin hatte wiederholt die aus der seinerzeit geltenden Fassung der Coronabetreuungsverordnung folgende Ver­pflichtung, zweimal wöchentlich Pooltests in ihrer Klasse durchzuführen, vorsätzlich nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Sie gab nicht die für die Selbsttests vorgesehenen Teststäbchen, sondern handelsübliche Wattestäbchen an die Schüler ihrer Klasse aus, die sie nach eigenen Angaben im Anschluss mit den Teststäbchen in Verbindung gebracht und die Spuckproben daran abgestrichen habe.

Darüber hinaus bestehe der Verdacht, so das Verwaltungsgericht, sie habe die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Schulgebäude missachtet und die Einhaltung der Maskenpflicht durch ihre Schüler nicht konsequent überwacht.

Auch nach ausdrücklicher Weisung durch die Schulleitung habe sie ihr Verhalten nicht geändert.

VerwG: Dienstbetrieb an der Schule gefährdet

Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Gefährdung des Dienstbetriebes an der Schule, so das Verwaltungsgericht. Durch ihr uneinsichtiges Verhalten erwecke die Lehrerin den Anschein, dass sie weder derzeit noch in Zukunft bereit sei, rechtlichen Regelungen oder dienstlichen Anweisungen Folge zu leisten, wenn sie sie für rechtswidrig oder unzweckmäßig halte.

Mit Blick auf den Schutz der Schüler und Kollegen vor Gesundheitsgefährdungen sowie das Ansehen des Lehrerberufs sei es gerechtfertigt, ihr die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten (VerwG Düsseldorf, Beschluss v. 13.7.2022, 2 L 490/22).

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

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