Kürzung der Dienstbezüge einer Lehrerin wegen reichsbürgertypischen Verhaltens
In einem Bußgeldverfahren hatte die Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin, ein Schreiben an den Landrat des für das Bußgeldverfahren zuständigen Landratsamts versandt, in dem sie auf das BGB von 1896, und damit einer Norm vor Existenz der Bundesrepublik Deutschland, Bezug nahm und in dem sie dessen amtliche Legitimation ebenso einforderte wie die Gründungsurkunden der Bundesrepublik und des Bundeslandes.
Im daraufhin eingeleiteten Disziplinarverfahren warf die Disziplinarbehörde der Klägerin vor, mit diesem Schreiben gegen ihre Verfassungstreuepflicht verstoßen zu haben (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), und kürzte ihr die Dienstbezüge für die Dauer von drei Jahren um 1/10.
Verstoß gegen Verfassungstreuepflicht durch reichsbürgertypisches Verhalten
Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen erfolglos.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verneint derjenige die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Baden-Württemberg, welcher der Ausübung staatlicher Gewalt einerseits entgegentritt, indem er für die Rechtsverhältnisse ihm gegenüber die Geltung von Rechtsnormen aus der Kaiserzeit beansprucht und zugleich das Verhältnis auf eine privatrechtliche Ebene zu heben versucht (Bezugnahme auf das BGB von 1896), und andererseits die Vorlage der Gründungsurkunden der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Baden-Württemberg verlangt, verneint damit. Es sei unmöglich, die rechtliche Existenz eines Staates zu leugnen und sich zugleich zu dessen Grundordnung zu bekennen und sich für diese einzusetzen, wie es § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verlangt.
Kürzung der Dienstbezüge gerechtfertigt
Aus Sicht des Gerichts hat die Klägerin durch dieses Verhalten, das typisch für die Reichsbürgerszene ist, objektiv zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, dass die Bundesrepublik Deutschland rechtlich nicht existiert. Sie tritt damit nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG). Ein solches Verhalten rechtfertigt eine Kürzung der Bezüge für die Dauer von drei Jahren.
(VG Sigmaringen, Urteil v. 11.2.2025, DL 12 K 2486/24)
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