OVG bestätigt Suspendierung von Grundschulleiterin

Die Schulleiterin einer Grundschule durfte suspendiert werden, weil sie verpflichtende Corona-Schutzmaßnahmen an der Schule nicht beachtet hat. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW am 6.9.2021 entschieden und damit den vorangegangenen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.

Die Schulleiterin hatte wiederholt gegen ihre Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Gebäude und auf dem Gelände der von ihr geleiteten Grundschule verstoßen. Daraufhin wurde sie suspendiert. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte am 14.6.2021 entschieden, dass die Suspendierung rechtmäßig war. Nun hat das zuständige Oberverwaltungsgericht (OVG) die Entscheidung bestätigt. 

Zwingende dienstliche Gründe rechtfertigen Suspendierung

Nach Ansicht des OVG sei das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass zwingende dienstliche Gründe das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen. Die Antragstellerin habe wiederholt gegen die unmittelbar aus der Corona-Betreuungsverordnung folgende Verpflichtung verstoßen, in der Schule eine Maske zu tragen. Von dieser Pflicht sei sie nicht aus medizinischen Gründen befreit, weil die von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste sämtlich nicht die an einen derartigen Nachweis zu stellenden Mindestanforderungen erfüllen.

Hinwegsetzung über Weisungen und weitere Pflichtverstöße

Durch ihre Weigerung, in der Schule eine medizinische Maske zu tragen, habe sich dei Antragstellerin zugleich bewusst über eine ausdrückliche Weisung ihres Dienstherrn hinweggesetzt. Sie habe zudem Mitte April 2021 ihre Pflicht als Schulleiterin verletzt, wöchentlich zwei Corona-Selbsttestungen der Schülerinnen und Schüler an der Schule durchzuführen. Ferner bestünden Anhaltspunkte dafür, dass ihr weitere Pflichtverstöße im Zusammenhang mit der Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen an der Schule vorzuwerfen sind, wie etwa das unzureichende Lüften des Klassenraums während des Unterrichts und die Durchführung dienstlicher Besprechungen ohne Einhaltung des Mindestabstands.

Keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen Maßnahmen

Dem Einwand der Antragstellerin, die Verordnungsbestimmungen zur Maskenpflicht und zur Durchführung von Selbsttests an Schulen sowie die ihr dazu erteilten Weisungen seien rechtswidrig, ist das OVG nicht gefolgt. In der Rechtsprechung des OVG sei hinreichend geklärt, dass gegen die Maskenpflicht sowie die Durchführung von Selbsttests auf das Coronavirus an Schulen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen.

Auch für Zukunft Verstöße zu erwarten

Das Verwaltungsgericht habe vor diesem Hintergrund zu Recht angenommen, dass eine ordnungsgemäße Dienstausübung von der Antragstellerin nicht zu erwarten ist. Angesichts der nach wie vor vorhandenen Uneinsichtigkeit der Antragstellerin sei weder jetzt noch in Zukunft davon auszugehen, dass sie gesetzlichen Regelungen und dienstlichen Anweisungen, die sie subjektiv für rechtswidrig oder unzweckmäßig erachtet, Folge leisten wird. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens an (Grund-)Schulen, das derzeit aufgrund des noch fehlenden Impfstoffs für Kinder unter 12 Jahren sowie des verhaltenen Impffortschritts in der Altersklasse der 12- bis 16jährigen besonders dynamisch ist.

(OVG NRW, Beschluss v. 6.8.2021, 6 B 1098/21)


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