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Steuertipps

Steuertipps der Woche

Auf der Themenseite Steuertipps finden Sie Besprechungen zu ausgewählten aktuellen Urteilen der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs. Dabei geht es vor allem um Urteile, die für die persönliche Steuererklärung wichtig sind oder die Sachverhalte als Grundlage haben, die das Finanzamt anders bewertet als der Steuerzahler.

Steuertipps für die Einkommensteuererklärung zum Sonderausgaben- und Werbungskostenabzug

Hier finden Sie beispielsweise Urteilsbesprechungen

  • zum Abzug von Versicherungen als Sonderausgaben,
  • zu Werbungskosten, die bei den einzelnen Einkunftsarten abzugsfähig sind, wie z. B. den Werbungskostenabzug bei Lohneinkünften bei der Einkunftsart "Nichtselbstständiger Tätigkeit" und
  • zu lohnsteuersteuerfreien Gehaltsextras und nicht einkommensteuerpflichtigen Einnahmen

Praxis-Tipps für die Umsetzung 

Jede Besprechung wird mit einem Praxis-Tipp abgeschlossen: Das gibt Sicherheit, für welche Fälle das Urteil im Streitfall mit dem Finanzamt relevant ist.




































Sachbezüge

Steuerfreie Extras trotz Gehaltskürzung

In Gehaltsverhandlungen sind sie auf dem Vormarsch: Mit steuerbegünstigten Sachleistungen können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter für gute Leistungen belohnen oder stärker ans Unternehmen binden. Voraussetzung für den Steuervorteil ist eigentlich, dass der Sachbezug zusätzlich zum normalen Lohn gezahlt wird. Das Finanzgericht Münster entschied allerdings vor kurzem, dass Gehaltsextras auch trotz vorheriger Lohnkürzung steuerfrei sein können.



Herstellungskosten

Schöner wohnen muss künftig abgeschrieben werden

So mancher kauft sich eine Eigentumswohnung, um sie zu vermieten und damit Rendite zu machen. Die Einkünfte daraus aber sind einkommensteuerpflichtig – und nicht alle Ausgaben, die Sie im Zusammenhang mit der Vermietung haben, können Sie im gleichen Jahr in der Steuererklärung komplett geltend machen. So dürfen anschaffungsnahe Herstellungskosten nur abgeschrieben werden. Die Rechtsprechung hat nun die Regeln dazu verschärft ‒ und die Finanzverwaltung übernimmt dies. Allerdings gibt es eine Übergangsregelung.







Einkommensteuer-Erklärung

Steuerermäßigung bei öffentlich-rechtlich erbrachten Handwerkerleistungen

Fast jeder kann bei der Steuererklärung vom Steuerbonus für haushaltsnahe Hilfen und Handwerkerleistungen profitieren. Das besondere Plus: Im Steuerbescheid zieht das Finanzamt die Ermäßigung direkt von Ihrer Einkommensteuer ab. Allerdings sind nur Leistungen begünstigt, die sich rund um Ihren Haushalt abspielen. Ob Beiträge für Erschließung oder Straßenausbau auch dazu gehören, beschäftigt aktuell wieder die Finanzgerichte.


Werbungskosten

Wohnung am Arbeitsort im Steuervorteil

Eigentlich rechnet das Finanzamt die Ausgaben fürs Wohnen dem privaten Bereich zu. Schließlich – so die Argumentation der Finanzverwaltung – wohnt man nicht nur aus Job-Gründen an einem bestimmten Ort. Und selbst wenn, lässt sich das Berufliche vom Privaten hier nur schwer trennen. Als Ausnahme gilt regelmäßig die doppelte Haushaltsführung. Aber auch, wenn eine Wohnung während der Elternzeit am Arbeitsort weitergemietet wird, können die Kosten dafür in der Steuererklärung angesetzt werden.


Lohnsteuer-Ermäßigung

Mehr Netto mit Freibeträgen

Jeder Arbeitnehmer zahlt schon während des Jahres Steuern: Je nach Steuerklasse überweist der Chef unterschiedlich hohe Lohnsteuerbeträge an das zuständige Finanzamt. Mit der richtigen Steuerklasse lassen sich bereits während des Jahres Steuern sparen – und Freibeträge können ebenfalls das Nettogehalt erhöhen. Jetzt hat das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren für 2018 begonnen. Bis spätestens Ende Januar müssen die Anträge beim Finanzamt eingegangen sein.


Pensionsrückstellungen

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Zinssatz von 6 %

Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6 % zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Er hat deshalb am 12.10.2017 beschlossen, das Klageverfahren 10 K 977/17 auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen (s. Pressemitteilung des FG Köln v.16.10.2017).


Krankenversicherung

Beiträge, aber nicht Steuern gespart

Wer gesund bleiben und sich fit halten will, muss dafür einiges ausgeben. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind steuerlich abzugsfähig – allerdings nur für eine Basisabsicherung. Wer darüber hinaus Beiträge sparen oder gar zurückbekommen möchte und deswegen selbst Arztrechnungen bezahlt, kann nicht darauf hoffen, dass das Finanzamt entsprechende Krankheitskosten anerkennt. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg vor kurzem bekräftigt.