Vorfälligkeitsentschädigung bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung
Leben und arbeiten an einem Ort oder zumindest in enger räumlicher Nähe – was früher für die meisten Menschen selbstverständlich war, ist es in der heutigen mobilen Arbeitswelt schon längst nicht mehr. Für die betroffenen Familien und Paare bedeutet das: Pendeln zum Wochenende und ein getrenntes Leben in verschiedenen Städten. Hinzu kommen zusätzliche Kosten für die Fahrten zwischen den Wohnungen und natürlich für den zusätzlichen Wohnsitz. Da ist es hilfreich, dass sie wenigstens die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei der Steuer geltend machen können.
Wohnt der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort nicht zur Miete, sondern in einer Eigentumswohnung, zählen statt der Mietzahlung anfallende Kosten für eine Finanzierung sowie die Abschreibung zu den Werbungskosten. Wird ein Darlehen vorzeitig abgelöst, könnte grundsätzlich auch eine in diesem Zusammenhang entstehende Vorfälligkeitsentschädigung dazu zählen. Denn diese gilt ebenfalls als Nutzungsentgelt für ein mit verkürzter Laufzeit in Anspruch genommenes Fremdkapital. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Bezug zur beruflich bedingten Nutzung der Wohnung weiter besteht. Dies könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Darlehen wegen einer Umschuldung vorzeitig getilgt wird. Eine entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hat der Bundesfinanzhof (BFH) zuletzt bestätigt.
Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf der beruflich genutzten Zweitwohnung
Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar 2003 gemeinsam eine Eigentumswohnung in Berlin gekauft. Diese nutzte der Ehemann als Zweitwohnung, solange er beruflich dort tätig war. Kurz vor Aufgabe dieser Tätigkeit verkauften die beiden die Wohnung im November 2011. Das Darlehen zahlten sie mit dem Anfang 2012 erhaltenen Verkaufserlös zurück.
Da die vertraglich festgelegte Laufzeit des Darlehens jedoch erst am 30.11.2013 endete, schlossen die Eheleute mit der Sparkasse einen Aufhebungsvertrag. Die darin vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 9.000 Euro machten sie schließlich in ihrer Einkommensteuererklärung 2012 geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte den gezahlten Betrag allerdings nicht als Werbungskosten an und begründete dies damit, dass der Bezug zur beruflich bedingten Nutzung weggefallen war. Das FG Rheinland-Pfalz folgte dieser Einschätzung.
Entscheidend für den Werbungskostenabzug: der wirtschaftliche Zusammenhang
In seiner Entscheidung betonte der BFH nun ebenfalls, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung Voraussetzung für den Ansatz der Finanzierungskosten als Werbungskosten ist. Einen solchen konnte das Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennen. Grund dafür war, dass die zusätzlichen Aufwendungen für die Ablösung des Darlehens in Verbindung mit dem Verkauf der Eigentumswohnung und nicht in Bezug zur beruflichen Tätigkeit angefallen waren. Damit trat die Veräußerung als Ereignis an die Stelle der bis dahin vorliegenden Situation der beruflich bedingten Nutzung.
Praxis-Tipp: Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung geltend machen
Wer aus beruflichen Gründen einen zusätzlichen Wohnsitz neben seinem eigentlichen Lebensmittelpunkt unterhält, sollte prüfen, ob er dafür Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige am ersten Wohnsitz weiterhin einen eigenen Haushalt unterhält und dort mindestens zehn Prozent der Wohnungskosten zahlt. Die Fahrtzeit zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Arbeitsplatz sollte außerdem länger als eine Stunde betragen.
Alle anfallenden Kosten für die doppelte Haushaltsführung sollten Steuerpflichtige belegen können. Bis zu 1.000 Euro im Monat können sie dann die Kosten für ihre Unterkunft geltend machen. Hinzu kommen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat. Absetzen können sie außerdem die Fahrtkosten für ihre wöchentliche Heimfahrt sowie Umzugskosten. Mehraufwendungen für Verpflegung zählen in den ersten drei Monaten ebenfalls zu den Werbungskosten.
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