Kriterien für den Billigkeitserlass bei einer Rückforderung von Kindergeld
Kinder aufwachsen zu sehen und sie auf ihrem Weg zu begleiten, empfinden die meisten Menschen als große Bereicherung. Für die Eltern und Erziehungsberechtigten ist dies aber immer auch eine kostspielige Zeit. Unterstützung soll ihnen deshalb in Deutschland das Kindergeld geben, das die Grundversorgung der hier lebenden Kinder sicherstellen will.
So sind Kindergeldansprüche geregelt
Grundsätzlich haben Eltern und Erziehungsberechtigte wie Adoptiv- und Stiefeltern, Großeltern oder Pflegeeltern einen Anspruch auf Kindergeld für die in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder. Wird das Kind volljährig, erhalten sie die Leistung unter festgelegten Voraussetzungen weiterhin ausgezahlt. Demnach besteht für ein arbeitsloses Kind ein Kindergeldanspruch bis zum 21. Lebensjahr. Ist es in Ausbildung, erhalten die Eltern und Erziehungsberechtigten Kindergeld bis zu dessen 25. Lebensjahr. Eine Änderung dieser Voraussetzungen müssen sie der Familienkasse melden, sonst kann diese die zu viel ausgezahlte Leistung später zurückfordern.
Entscheidung über Rückforderung von bei Hartz IV angerechnetem Kindergeld
Eine solche Rückforderung über unberechtigt erhaltenes Kindergeld erhielt eine Mutter, bei der das Jobcenter diese Leistungen im Rahmen seiner Berechnung für ihren Anspruch auf Hartz IV berücksichtigt hatte. In ihrem Fall hob die Familienkasse im Oktober 2011 die Kindergeldfestsetzung ab Januar desselben Jahres auf. Zurückgezahlt werden sollten die erhaltenen Zahlungen für die Monate Januar bis April. Daraufhin gab der Sohn im Januar des darauffolgenden Jahres beim Jobcenter an, dass er bereits im Oktober 2010 seinen Gesellenbrief eingereicht habe. Trotzdem sei weiterhin Kindergeld ausgezahlt worden.
Im Juni 2012 beantragte die Mutter bei der Familienkasse, die Rückforderung zu erlassen, da das Kindergeld bei der Berechnung von Hartz IV berücksichtigt wurde. Nachdem die zuständige Stelle dies abgelehnt hatte, klagte sie vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg und erhielt Recht. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit sachlicher Billigkeit, da Mutter und Sohn keine Mitwirkungspflichten verletzt hätten und die Familienkasse mit der Aufhebung des Kindergelds allzu lange gewartet habe.
Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass
Grundsätzlich kann ein Billigkeitserlass gerechtfertigt sein, wenn Kindergeld beim Bezug von Hartz IV angerechnet wurde und eine nachträgliche Korrektur dieser Leistungen nicht möglich ist. Allerdings sind dabei strenge Voraussetzungen zu erfüllen. Alleine die Tatsache, dass Kindergeld bei der Berechnung der Sozialleistungen berücksichtigt wurde, reicht nicht aus, wie ein weiteres Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH Urteil vom 13.09.2018, III R 19/17) zeigt.
Hohe Anforderungen werden an die Mitwirkungspflicht der Kindergeldempfänger gestellt. Nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs (BFH Urteil vom 13.09.2018 - III R 48/17) ist fraglich, ob diese im vorliegenden Fall tatsächlich erfüllt wurden. Für eine genaue Beurteilung fehlen dem Gericht aber Angaben zum Bewilligungsgrund des Kindergelds. Um diese zu ermitteln, hat der BFH den Fall an das FG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Wurde das Kindergeld wegen Arbeitslosigkeit bewilligt, hätte der Sohn seine Abmeldung als Arbeitssuchender mitteilen müssen. Das bloße Einreichen des Gesellenbriefs wäre dann nicht ausreichend gewesen.
Praxis-Tipp: Änderungen zum Anspruch auf Kindergeld sofort der Familienkasse melden
Beendet das Kind seine Ausbildung oder nimmt es nach vorheriger Arbeitslosigkeit eine Arbeit auf, sollten Kindergeldberechtigte dies schnellstmöglich der Familienkasse melden. Nur so vermeiden sie mögliche hohe Rückforderungen zu einem späteren Zeitpunkt. Erhalten sie trotz ihrer Meldung weiterhin Kindergeld, empfiehlt es sich, die Familienkasse schriftlich auf diesen Fehler hinzuweisen. Das zu viel erhaltene Geld sollten Eltern und Erziehungsberechtigte jedoch nicht einfach zurücküberweisen. Stattdessen sollten sie die Zahlungsaufforderung abwarten, um keine falsche Zuordnung bei der Behörde zu riskieren.
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