Rabatt für Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen
Ob Reisen, Autos oder Bekleidung – in einigen Branchen sind Vergünstigungen für Mitarbeiter weit verbreitet. Häufig kommen dabei nicht nur die eigenen Arbeitnehmer in den Genuss dieser Rabatte. Auch Beschäftigte von verbundenen Unternehmen oder Vertragspartnern dürfen sich darüber freuen. Ein Beispiel dafür sind Angestellte von Reisebüros, denen die Tourismusunternehmen vergünstigte Reisen anbieten.
Die Frage, ob es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, hatte das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil v. 21.12.2016, 5 K 2504/14 E) bereits verneint. Sein Urteil begründete das Gericht damit, dass die Unternehmen die Vergünstigungen alleine aus wirtschaftlichen Erwägungen zur Verfügung stellen. Immerhin würden sie sich auf diesem Wege neue Kunden erschließen. Eine Entlohnung für die Arbeitsleistung der Reisebüromitarbeiter sah das FG Düsseldorf dabei nicht.
Rabatt-Erlass des Bundesfinanzministeriums
Bereits 2015 hatte sich auch das Bundesfinanzministerium (BMF) der Frage angenommen, ob Rabatte zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen. Geregelt ist in diesem sog. „Rabatt-Erlass“, dass Vergünstigungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen genauso als Arbeitslohn zu bewerten sind, wie dies bei eigenen Mitarbeitern der Fall wäre. Auch wenn der Arbeitgeber aktiv dafür sorgt, dass seine Beschäftigten in den Genuss der Preisvorteile kommen, spricht dies für eine Einstufung als Arbeitslohn. Das Gegenteil ist allerdings der Fall, wenn ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des verbundenen Unternehmens hinter den gewährten Nachlässen steht.
Aktuelle Entscheidung zu Rabatt bei PKW-Kauf
In einem aktuellen Fall hatte das Finanzgericht Köln (
FG Köln, Urteil v. 11.10.2018, 7 K 2053/17
) darüber zu entscheiden, ob die Gewährung eines Rabatts bei einem PKW-Kauf zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Dabei war der Kläger bei einem Zulieferer eines Automobilherstellers beschäftigt. Dieser Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferbetrieb beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Werksangehörigenprogramm auf. Auf diese Weise erhielt der Kläger sein 2015 erworbenes Neufahrzeug um etwa 1.700 EUR günstiger als dies beim üblichen Händlerabschlag der Fall gewesen wäre. Zusätzlich sparte er Überführungskosten in Höhe von 700 EUR.
Diese beiden Vorteile bewertete das zuständige Finanzamt als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Anders sah dies jedoch das FG Köln. Nach Einschätzung des Gerichts gewährte der Automobilhersteller die Rabatte aus eigenwirtschaftlichem Interesse. Für das Unternehmen handele es sich um gezielte Marketingmaßnahmen, mit denen es neue Kunden erreichen und seinen Umsatz erhöhen wolle. Erkennbar sei dies schon deshalb, da jeder Mitarbeiter pro Jahr vier PKW zu den vergünstigten Konditionen kaufen und sie auch Familienangehörigen zukommen lassen könne.
Rechtskräftig ist die Kölner Entscheidung bisher allerdings nicht, da das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt hat. Anhängig ist sie dort unter Az. VI R 53/18.
Praxis-Tipp: So gehen betroffene Arbeitnehmer am besten vor
Profitieren Arbeitnehmer beim Kauf von Produkten eines mit ihrem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens von Rabatten, kommt es auf zwei Punkte an: Welches Ziel steht hinter den gewährten Vergünstigungen und hat der eigene Arbeitgeber aktiv für deren Erhalt gesorgt? Denn die Antworten auf diese Fragen bestimmen, ob der Preisnachlass als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten ist.
Beschäftigte der Tourismusbranche können hier leicht auf das Urteil des FG Düsseldorf verweisen, das die eigenwirtschaftlichen Interessen der Anbieter bereits in den Vordergrund rückte. Andere Arbeitnehmer sollten die beiden Aspekte genau prüfen. Kommen sie zu dem Schluss, dass das verbundene Unternehmen sich mit seinen Vergünstigungen neue Kunden erschließen wollte und der eigene Arbeitgeber dies nicht durch aktives Zutun beförderte, sollten sie auf die anhängige Revision beim BFH verweisen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung beantragen.
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