Steuerklasse: Klasse, wechsel dich

Das Finanzamt weist Arbeitnehmern grundsätzlich bestimmte Steuerklassen zu. Daraus ergibt sich, wie viel Geld sie jeden Monat netto ausbezahlt bekommen. Aber nicht jede Steuerklasse ist gleichermaßen günstig ‒ das gilt vor allem für Ehepaare. Zum Jahreswechsel haben sich hier wichtige Änderungen bei der Vergabe von Steuerklassen bei Ehepartnern ergeben.

Verschiedene Kombinationen der Steuerklassen bei Ehepartnern

Ehepartner haben grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten, was Steuerklassen angeht. Die Steuerklasse IV ist das Standardmodell für verheiratete Arbeitnehmer. Heiratet ein Paar und sind beide angestellt, werden beide automatisch in die Steuerklasse IV eingeordnet.

Die Steuerklasse III gibt es ebenfalls nur für verheiratete Arbeitnehmer. Der andere Ehepartner wird dann in die Steuerklasse V eingestuft, falls er angestellt ist. Bezieht der andere Ehepartner gar keinen Lohn oder Gehalt, kann der Arbeitnehmer von beiden ebenfalls die Steuerklasse III eintragen lassen. Die Steuerklasse V ist also der Gegenpart zur Steuerklasse III.

Wichtig: Richtige Kombination der Steuerklassen

Da es von der Steuerklasse abhängt, wie viel Geld Sie als Angestellter jeden Monat netto überwiesen bekommen, sollten Sie auf die richtige Kombination achten. Auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten erhalten diese rückwirkend zum Zeitpunkt der Eheschließung die Steuerklassenkombination III/V. Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist seit dem 1. Januar 2018 sogar auf Antrag nur eines Ehepartners möglich. Das hat zur Folge, dass dann beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingestuft werden. Hierdurch will die Finanzverwaltung sicherstellen, dass die Steuerklassenkombination III/V nur dann angewandt wird, wenn und solange beide Ehepartner das wollen. Daher gilt der einseitige Steuerklassenwechsel vor allem für den Fall der dauernden Trennung im laufenden Jahr. In diesem Fall war bislang nur ein Steuerklassenwechsel auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten zulässig. Achtung: Der einseitige Antrag gilt nicht für den umgekehrten Wechsel von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse III oder V.

Private Einkommenssituation ist ausschlaggebend für einen Steuerklassenwechsel

Grundsätzlich sollten Sie einen Steuerklassenwechsel von Ihrer privaten Einkommenssituation abhängig machen. So ist die Steuerklassenkombination IV/IV dann günstig, wenn beide Ehepartner angestellt sind und in etwa das Gleiche verdienen. Ist das nicht der Fall, zahlen sie während des Jahres zu viel Lohnsteuer. Daher sollten Ehepaare mit der Steuerklassenkombination IV/IV immer eine Steuererklärung einreichen ‒ auch dann, wenn sich das Gehalt nur geringfügig unterscheidet. Denn nur so erhalten Sie die zu viel gezahlte Lohnsteuer als Steuererstattung zurück.

Die Steuerklassenkombination III/V ist dann richtig, wenn das gemeinsame Einkommen im Verhältnis 60 zu 40 verdient wird, der Hauptverdiener also 60 Prozent zum Haushaltseinkommen beisteuert. Der Ehepartner in Steuerklasse III erhält durch den dort doppelt berücksichtigten Grundfreibetrag deutlich mehr netto pro Monat. Dafür muss der Ehepartner in Steuerklasse V hohe Abzüge hinzunehmen. Die Kombination kann aber auch günstig sein, wenn sich das Einkommensverhältnis zwischen den Eheleuten anders aufteilt oder einer von beiden selbstständig ist. Zwar ist es möglich, dass eine Steuernachzahlung droht, wenn die Gehälter weiter auseinanderliegen. Trotzdem würde in diesen Fällen in der Steuerklassenkombination IV/IV zu viel Lohnsteuer einbehalten, die erst am Jahresende zurückgezahlt wird. Es kann also unter Umständen ratsam sein, die Kombination III/V zu wählen ‒ und sich von dem Netto-Plus an Gehalt etwas für eine mögliche Steuernachzahlung zurückzulegen.

Praxis-Tipp: Steuerklasse IV mit Faktor beantragen

Ehepartner können anstelle der Steuerklassenkombination auch die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor beantragen. Dies soll die Einkommenssituation realistischer abbilden. Ab dem Jahr 2019 soll der Faktor für zwei Jahre beantragt werden können.