Ins Blaue studieren macht das Finanzamt nicht mit

Lebenslang lernen: Manche nehmen diese Empfehlung wörtlich und fangen sogar im Rentenalter noch ein Studium an. Das kostet nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Normalerweise unterstützt auch der Fiskus die berufliche Weiterbildung. Allerdings können die Kosten für ein Zweitstudium nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn tatsächlich ein beruflicher Zusammenhang besteht.

Weiterbildungskosten können nur bei einem ausreichend wirtschaftlichen Zusammenhang abgesetzt werden

Eine neue Perspektive oder nach Jahren voller beruflicher Routine eine neue Herausforderung: Die Motive, warum sich Ruheständler der eigenen Weiterbildung widmen, sind so vielschichtig wie die angebotenen Kurse und Lehrgänge. Die Investition in neues Wissen kostet allerdings nicht nur Zeit, sondern oft auch eine Menge Geld. Derartige Kosten können normalerweise bei der Steuererklärung abgesetzt werden. Allerdings muss ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und späteren Einnahmen bestehen. Im Klartext: Studium und die Ausgaben dafür müssen dazu führen, später eine Erwerbsgrundlage zu schaffen. Das dem so ist, muss der Steuerzahler im Einzelfall nachweisen.

Studieren „nur“ aus Interesse ist Privatsache

Wer einfach so ins Blaue hinein studiert, darf also nicht damit rechnen, dass sich das Finanzamt an den Kosten beteiligt. Dies gilt selbst dann, wenn der Betreffende das Studium ernsthaft verfolgt und einen Abschluss erzielt: Ohne eindeutige berufliche Veranlassung und mit Ziel einer konkreten Tätigkeit ist ein solches Studium Privatsache. Das musste auch ein Arzt im Ruhestand erfahren, der mit dem Finanzamt über die Anerkennung seines Studiums der Theaterwissenschaften stritt. Zunächst hatte der Sachbearbeiter einige Jahre lang die Ausgaben als Ausbildungskosten noch anerkannt. Dann aber lehnte das Finanzamt es ab, die Aufwendungen für das Studium anzuerkennen, da eine spätere berufliche Anwendung der erlangten Kenntnisse unwahrscheinlich sei.

Der Arzt trug sein Anliegen bis zum Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht. Aber auch hier kamen die Richter zu dem Schluss, dass die Aufwendungen nicht als vorab entstandene Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten (Az. 4 K 41/16). Auch wenn der Kläger deutlich machen konnte, dass er das Studium ernsthaft und unter vollem Einsatz betrieben habe, sei es doch vor allem um die Erfüllung seiner privaten Interessen gegangen.

Grundsätzlich muss ein Steuerabzug nicht daran scheitern, dass noch ungewiss ist, ob der Betreffende seine neu erworbenen Kenntnisse bei einer selbstständigen Arbeit oder einer Angestelltentätigkeit einsetzt. Allerdings erfordere die Abziehbarkeit der Aufwendungen in jedem Einzelfall, dass bereits zum Zeitpunkt der Ausgaben „ein ausreichend bestimmter, hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus einer angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht“.

Der Senat räumte zwar ein, dass es mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden sein, sich nach Abschluss einer Berufstätigkeit aus einem Gefüge mit Personalverantwortung neu in ein zweites Studium einzubringen, in welchem man sich unterzuordnen und in neue Strukturen einzufinden habe. Auch habe der Kläger das Studium ersichtlich „mit großer Hingabe und bislang ausgezeichneten Ergebnissen absolviert“. Trotzdem wies das Gericht die Ausgaben als Privatsache aus mit der Begründung, dass der Arzt seit langem ein erhebliches privates Interesse und eine Neigung zum Fach der Theaterwissenschaften hatte. Konkrete Hinweise, welche Gespräche mit wem und über welche Arbeitsverhältnisse geführt wurden, seien ausgeblieben. Außerdem sei offen, in welchem zeitlichen Rahmen dies stattfinden solle und ob mit den vom Kläger erwähnten Tätigkeiten als Theaterbegleitung, Aufführungsanalytiker oder Buchautor überhaupt Ansätze für eine Gewinnabsicht erkennbar seien.

Beim Thema Weiterbildung schaut das Finanzamt genau hin

Denn zum einen geht es hier häufig um hohe Beträge, zum anderen vermutet der Fiskus hinter dem einen oder anderen Kurs private Interessen. Hat das Finanzamt Ihre Weiterbildung für abzugsfähig befunden, können Sie alle Ausgaben, die damit zusammenhängen, steuerlich geltend machen. In erster Linie stehen die Kurs- oder Teilnahmegebühren auf dem Kassenzettel. Abzugsfähig ist auch die Fachliteratur, die Sie kaufen müssen, sowie die notwendigen Arbeitsmittel ‒ zum Beispiel Büromaterial, Kopien, Büromöbel oder das Laptop. Auch Nutzungsgebühren für Bibliotheken und Datenbanken sowie die Beglaubigung von Zeugnissen oder Prüfungsgebühren sind steuerlich abzugsfähig.

Praxis-Tipp: Man muss nicht aktuell erwerbstätig sein, um Weiterbildungskosten absetzen zu können

Grundsätzlich ist es für das Finanzamt nicht wichtig, ob Sie aktuell einen Job haben oder nicht. Denn auch wenn Sie gerade nicht arbeiten, erkennt das Finanzamt die Kosten für Ihre Weiterbildung an, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Ausgaben für Ihre Fortbildung stuft der Fiskus grundsätzlich als Werbungskosten ein.

Und im Gegensatz zu den Kosten für das erste Studium oder die erste Ausbildung, die als Sonderausgaben nur im gleichen Jahr geltend gemacht werden können, können Werbungskosten auch in andere Jahre übertragen werden. Wenn Sie also gerade in Elternzeit oder arbeitslos sind, dürfen Sie Ihre Fortbildungskosten in das Jahr mitnehmen, in dem Sie wieder berufstätig werden.

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