Doppelte Haushaltsführung: So beteiligt sich das Finanzamt an den Einrichtungskosten
Vom Küchenschrank bis zur Wohnzimmercouch, vom Esstisch bis zum Bett, dazu dann noch die Aufwendungen für den Hausrat – wer schon einmal eine Wohnung komplett eingerichtet hat, weiß: Da kommt einiges an Kosten zusammen. Schnell sind hier einige tausend Euro weg. Besonders schmerzhaft treffen solche Ausgaben diejenigen, die sich beruflich bedingt eine Zweitwohnung in einer anderen Stadt einrichten müssen. Für sie ist es umso erfreulicher, dass sie die zusätzlichen Aufwendungen komplett steuerlich geltend machen können.
Dazu hatte der Bundesfinanzhof zuletzt in einem Urteil (BFH Urteil vom 04.04.2019 - VI R 18/17) zugunsten eines Mannes entschieden, der sich an seinem Arbeitsort ab Juni 2014 eine Zwei-Zimmer-Wohnung gemietet hatte (ab dem 1.5. bestand die Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte). Als Kosten für diese Unterkunft machte er im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich 9.747 Euro geltend. In diesem Betrag enthalten waren Aufwendungen für die Einrichtung und den Hausrat. Nach Einschätzung des zuständigen Finanzamtes waren als Unterkunftskosten jedoch nur 1.000 Euro pro Monat abzugsfähig (8 Monate à 1.000 Euro = 8.000 Euro). Entsprechend kürzte es die Summe und ließ 1.747 Euro unberücksichtigt. Gegen diese Entscheidung klagte der Mann vor dem Finanzgericht Düsseldorf.
Was bei der Zweitwohnung zu den Unterkunftskosten zählt
Tatsächlich gab es in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen dazu, was bei einer doppelten Haushaltsführung zu den Unterkunftskosten zählt. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums umfasst der monatliche Höchstbetrag von 1.000 Euro neben der Miete und den Nebenkosten auch die Aufwendungen für Einrichtung und Hausrat. Bei einer möblierten Wohnung werden die gesamten Kosten bis zu diesem Betrag abgedeckt. Andere Meinungen rechnen in die Unterkunftskosten nur die Kaltmiete – oder bei einer Eigentumswohnung die Abschreibung auf die Anschaffungskosten – hinein. Die Nebenkosten würden demnach genau wie Einrichtungskosten und Hausrat zu den nicht gedeckelten Mehraufwendungen zählen.
In seiner aktuellen Entscheidung schließt der BFH sich nun einer dritten Meinung an. Damit stellt er klar, dass zu den Unterkunftskosten die Miete einschließlich der Betriebskosten oder alternativ bei einer Eigentumswohnung die Abschreibung auf die Anschaffungskosten zählen. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel sind nach Einschätzung des Gerichts nicht mit der Nutzung der Wohnung gleichzusetzen. Daher fallen sie nicht unter den Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat, sondern sind vollständig absetzbar – allerdings in einem normalen Umfang.
Kostenaufteilung bei möblierten Wohnungen
Handelt es sich bei der Zweitwohnung um eine möblierte oder teilmöblierte Wohnung, steigt deren Nutzungswert durch die mitvermieteten Möbel. Entsprechend ist die Miete hier aufzuteilen in den Anteil der begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten und die Kosten für die Möbelüberlassung. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag keine konkrete Aufteilung dieser Aufwendungen vorsieht. Hier ist dann vom Nutzer ein realistischer Wert zu ermitteln.
Praxis-Tipp: Wie die Einrichtungskosten richtig geltend gemacht werden
Vollständig abzugsfähig sind die Kosten für alle notwendigen Gegenstände der Einrichtung und des Hausrats. Neben den Möbeln für die Küche, den Wohn- und Schlafbereich sowie das Bad zählen dazu zum Beispiel auch Töpfe oder Haushaltsgeräte. Der Wert der einzelnen Stücke bestimmt dann darüber, wie sie steuerlich anzusetzen sind. Einrichtungsgegenstände, deren Kaufpreis unter 800 Euro netto liegt, werden im Jahr der Anschaffung komplett steuerlich geltend gemacht. Solche, die mehr als 800 Euro netto gekostet haben, werden über mehrere Jahre abgeschrieben.
In der sogenannten Afa-Tabelle können Steuerpflichtige ablesen, über welchen Zeitraum sie ihre Einrichtung abschreiben müssen. Bei Möbeln liegt die Dauer der Abschreibung zum Beispiel bei zehn Jahren. Das bedeutet, jeweils ein Zehntel des Kaufpreises fließt im nächsten Jahrzehnt als Werbungskosten in die Steuererklärung.
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