Krankenversicherung: Beiträge, aber nicht Steuern gespart

Wer gesund bleiben und sich fit halten will, muss dafür einiges ausgeben. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind steuerlich abzugsfähig – allerdings nur für eine Basisabsicherung. Wer darüber hinaus Beiträge sparen oder gar zurückbekommen möchte und deswegen selbst Arztrechnungen bezahlt, kann nicht darauf hoffen, dass das Finanzamt entsprechende Krankheitskosten anerkennt. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg vor kurzem bekräftigt.

Steuerliche Begünstigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

Vorsorge kostet Geld. Immerhin: Zum Teil hilft das Finanzamt finanziell aus, denn Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind steuerlich begünstigt. Die Beiträge zum Basis-Krankenversicherungsschutz können Steuerzahler in der Steuererklärung bei den Sonderausgaben geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Kassen die Höhe der geleisteten Beiträge elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Wer Anspruch auf Krankengeld hat, muss sich allerdings gefallen lassen, dass die abzugsfähigen Beiträge um vier Prozent gekürzt werden. Außerdem mindern Beitragserstattungen die abzugsfähigen Beiträge.

Beitragserstattungen bei privater Krankenversicherung

Wer eine private Krankenversicherung abschließt, kann in bestimmten Fällen auf Beitragserstattungen setzen. Solche Beitragserstattungen sind etwas anderes als der übliche Selbstbehalt. Beitragserstattungen sollen Anreize bewirken, dass die Versicherung vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbringen muss: entweder, weil der Versicherungsnehmer keine versicherten Schäden erlitten hat oder er solche Schäden nicht geltend macht.

Urteil zur steuerlichen Geltendmachung krankheitsbedingter Aufwendungen

Wenn ein privat versicherter Steuerpflichtiger krankheitsbedingte Aufwendungen selbst zahlt, um eine Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers zu erhalten, kann er diese allerdings nicht steuerlich geltend machen. Das hat jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg klargestellt (Az. 11 K 11327/16). Solche Aufwendungen können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Nach Auffassung des Finanzgerichts entstehen solche Kosten nicht zwangsläufig, denn der Versicherte könnte sich auch an seine Krankenversicherung wenden und die Rechnung bezahlen lassen. Aufwendungen seien nur dann zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen nicht entziehen kann – nicht aber, wenn der Verzicht auf Erstattungsansprüche gegen einen Versicherer wirtschaftlich vernünftig ist.

Im entschiedenen Fall hatte der privat krankenversicherte Kläger Behandlungskosten von 1.000 Euro selbst getragen, um von der Versicherung Beiträge zurückerstattet zu bekommen. Die Erstattung wäre höher ausgefallen als die selbst getragenen Krankheitskosten. Folgt man der Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, sind die selbst getragenen Krankheitskosten von 1.000 Euro nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Revision möglich

Die Frage, ob Krankheitskosten, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung zu erlangen, zwangsläufig anfallen, ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte daher die Revision gegen sein Urteil zugelassen, die aber nicht eingelegt worden ist. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Finanzämter Krankheitskosten, die privat Krankenversicherte selbst getragene haben, aufgrund des genannten Urteils nicht als außergewöhnliche Belastung anerkennen werden. Wer damit nicht einverstanden ist, muss wohl den Rechtsweg beschreiten.

Praxis-Tipp: Versicherte, die mit ihrer Krankenversicherung einen Selbstbehalt vereinbart haben, können diesen allerdings als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen lassen. Dafür muss der Selbstbehalt - gegebenenfalls zusammen mit anderen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Aufwendungen – die zumutbare Belastung übersteigt.

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