Unterkunftskosten und Familienheimfahrten

In seiner Entscheidung hat der BFH die Rechtsprechung zur Höhe der notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bestätigt. Diese ist allerdings nur für die Rechtslage bis 2013 einschlägig. Die darüber hinaus getroffene Entscheidung zur Anerkennung von Familienheimfahrten ist kritisch zu sehen.

Praxis-Hinweis: Das Wochenende am Hauptwohnsitz verbringen

Die Entscheidung des BFH vom 12.7.2017 (VI R 42/15) zur Notwendigkeit der Kosten der Unterkunft überrascht nicht, da sie auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung liegt. Diese mag man für kleinkariert halten, es ist aber insofern Entwarnung angezeigt, als diese Rechtsprechung ab 2014 nicht mehr gilt.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gilt nämlich die Neufassung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG. Hiernach werden die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft/Wohnung an der ersten Tätigkeitsstätte für eine doppelte Haushaltsführung im Inland auf monatlich 1.000 EUR beschränkt, allerdings ohne dass es eines Nachweises der Notwendigkeit bedarf (vgl. auch R 9.11 LStR).

Familienheimfahrten sind zu starr geregelt

Kritisch zu sehen sind die Ausführungen des BFH zur Nichtanerkennung der Kosten einer Familienheimfahrt, wenn nicht der auswärts arbeitende Steuerpflichtige zum Familienwohnsitz fährt, sondern umgekehrt das Wochenende am auswärtigen Zweitwohnsitz verbracht wird. Der Sinn und Zweck der Anerkennung der Abzugsfähigkeit von solchen Fahrtkosten liegt darin, eine wöchentliche Familienzusammenführung zu ermöglichen. Wo diese stattfindet, darf eigentlich keine Rolle spielen. Gleichwohl sollte in der Praxis damit das Wochenende am Hauptwohnsitz verbracht werden, um sich nicht dem Risiko der Aberkennung der Kosten bzw. lästigen Diskussionen mit dem Finanzamt auszusetzen.

Doppelte Haushaltsführung: Pendeln zwischen Lebensmittelpunkt und Arbeit

Der Kläger war in leitender Position bei einer GmbH tätig. Seinen Hauptwohnsitz zusammen mit seiner Ehefrau hatte er an einem nicht näher benannten Ort in Deutschland. Daneben hatte er einen weiteren Wohnsitz. Seit Januar 2003 war sein Beschäftigungsort Berlin. In der Einkommensteuererklärung der Jahre 2008 bis 2010 machte der Kläger Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend, die teilweise nicht anerkannt wurden. Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg, so dass der Kläger beim BFH Revision einlegte.

Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort absetzbar

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Zwar seien notwendige Mehraufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstünden, als Werbungskosten anzuerkennen. Hierzu seien unter anderem auch die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort zu zählen, sofern diese nicht überhöht seien, wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden habe. Hiervon sei dann auszugehen, soweit die Aufwendungen sich für eine Wohnung bis zu 60 Quadratmetern für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche (Durchschnittsmietzins) ergeben würden. Diese fiktive Durchschnittsmiete sei auf der Grundlage der mietrechtlichen Bestimmungen des BGB sowie dem im fraglichen Zeitraum gültigen örtlichen Mietspiegel zu bemessen.

Auf dieser Grundlage und aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung sei nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt nur die Mietzahlungen in der in den angefochtenen Bescheiden als notwendig anerkannt habe. Darüber hinaus seien die Fahrten der Ehefrau zum Beschäftigungsort nicht als Familienheimfahrten anzuerkennen, da nur die Fahrten zum Hauptwohnsitz anzuerkennen seien.  

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