Sky-Bundesliga-Abo als Fußballtrainer: Werbungskosten?

Bei einem Sky-Bundesliga-Abo eines hauptamtlichen Fußballtrainers entscheidet die tatsächliche Verwendung über die steuerliche Absetzbarkeit. Diese ist im Einzelfall genau zu prüfen.

Für viele echte Fußballfans ist ein Sky-Bundesliga-Abo schon fast Pflicht. Immer öfter schauen sie schließlich im Free-TV sprichwörtlich in die Röhre. Wer beruflich mit Fußball zu tun hat, ist daher erst recht auf das kostenpflichtige Angebot angewiesen, will er sich einen umfassenden Überblick über das Geschehen verschaffen. So erging es auch dem Co-Trainer einer U23-Mannschaft, der für die Lizenzmannschaft des Vereins hauptberuflich als Torwarttrainer arbeitete.

Fußballtrainer setzt anteilig Pay-TV-Kosten als Werbungskosten an

Der Fußballtrainer schloss beim Pay-TV-Sender Sky ein Abonnement ab, das aus mehreren Programm-Paketen bestand. Neben „Sport“ und „Sky Welt“ gehörte dazu auch das Paket „Fußball Bundesliga“. Die monatlichen Kosten von 46,90 Euro wollte er anteilig als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dazu setzte er den Betrag, der auf das „Fußball Bundesliga“-Paket entfiel, in seiner Einkommensteuererklärung 2012 an. Sein zuständiges Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug jedoch ab. Ohne Erfolg blieb der Fußballtrainer im Anschluss sowohl mit seinem Einspruch gegen diese Entscheidung als auch mit einer Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Beide stuften das Sky-Bundesliga-Abo als grundsätzlich privat veranlasst ein. Eine Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ließ das Gericht nicht zu.
Mit Erfolg wandte sich der Trainer mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH, der die Revision als begründet ansah (BFH Urteil vom 16.01.2019 - VI R 24/16). Das oberste deutsche Finanzgericht hob die Entscheidung des FG Düsseldorf auf und verwies den Fall dorthin zurück. Grund dafür war die pauschale Zuordnung der Aufwendungen für das „Fußball Bundesliga“-Paket in den privaten Bereich. Die bloße Feststellung, dass dieses Paket anders als eine Fachzeitschrift nicht auf ein Fachpublikum zugeschnitten sei, reichte dem BFH als Prüfung aller Umstände nicht aus. Zur weiteren Feststellung der tatsächlichen Nutzung eines Sky-Bundesliga-Abos regte er daher die Befragung von Trainerkollegen oder Spielern an. Selbst hielt er eine zumindest größtenteils beruflich bedingte Nutzung immerhin für möglich.

Wie der Werbungskostenabzug geregelt ist

Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen Aufwendungen und steuerpflichtigen Einnahmen ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Beruflich bedingte Aufwendungen sind demnach als Werbungskosten abziehbar, privat veranlasste dagegen nicht. Allerdings gilt hierbei nicht das Prinzip „ganz oder gar nicht“. So zählen auch Aufwendungen, die zu einem unwesentlichen Anteil in den privaten Bereich fallen, zu den Werbungskosten. Umgekehrt führt ein nur geringer Teil an beruflicher Nutzung dazu, dass die Aufwendungen steuerlich unberücksichtigt bleiben. Geht der beruflich veranlasste Anteil über ein Mindestmaß hinaus, handelt es sich um gemischt veranlasste Aufwendungen. Lassen diese sich nachprüfbar abgrenzen, kann der beruflich veranlasste Teil in den Werbungskosten angesetzt werden.
Bei Gegenständen, die im Rahmen der allgemeinen Lebensführung genutzt werden können, kommt es auf eine Prüfung des Einzelfalls an. Hier ist der tatsächliche Verwendungszweck entscheidend. Fallen Aufwendungen zum Beispiel lediglich aufgrund der gesellschaftlichen Stellung eines Steuerpflichtigen an, sind sie auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie ihn in seiner beruflichen Tätigkeit fördern. Dies können zum Beispiel soziale Verpflichtungen oder eine Veranstaltung zu einem persönlichen Anlass sein.

Praxistipp: Lückenlose dokumentieren

Als strittig erweisen sich in der Praxis meist die gemischt veranlassten Aufwendungen. Eine schlüssige und lückenlose Dokumentation ist in diesen Fällen empfehlenswert. Daraus sollte sich der berufliche Bezug schlüssig ableiten lassen. Auch die konkrete Aufteilung der Aufwendungen sollte daraus klar hervorgehen. Wichtig dabei ist, dass objektiv nachprüfbare Kriterien genannt werden. Diese erleichtern dem zuständigen Finanzamt die Einordnung.


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