Dient Parkbank der Werbung und ist daher kein Geschenk?
Frage: Parkbank mit Hinweisschild auf öffentlichem Platz – wo ist geregelt, wie die Kosten abzugsfähig sind?
Zum Thema Geschenke an Geschäftsfreunde, unter dem Abschnitt "Wann es sich um ein Geschenk oder um abziehbare Betriebsausgaben handelt", ist insbesondere der folgende Hinweise enthalten:
Diese Geschäftsvorfälle werden als Werbekosten und nicht als Geschenk beurteilt:
"Der Unternehmer lässt auf seine Kosten in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Plätzen eine Bank, Schutzhütte oder ein Kunstwerk errichten, wobei sein Unternehmen durch eine Hinweistafel als Spender ausgewiesen ist."
Dies spiegelt einen aktuellen Fall von mir wider. Daher würde ich gerne wissen: Beruht der Artikel auf der Meinung des Autors oder ist er auf Grundlage von BFH/BMF/Kommentarliteratur entstanden?
Die Antwort: Sponsoring und damit Werbungskosten – gemeinnütziger Verein muss Parkbank aufstellen
Die oben bezeichnete Vorgehensweise setzt regelmäßig voraus, dass eine Institution bzw. ein gemeinnütziger Verein die Genehmigung und Berechtigung hat, derartige Maßnahmen durchzuführen. Zur Finanzierung werden i.d.R. Unternehmen aus der näheren Umgebung angesprochen. Daher beruht die o.a. Aussage im Wesentlichen auf den Ausführungen im BMF-Schreiben vom 18.2.1998 (IV B 2 - S 2144-40/98) zum Thema "Sponsoring". Nach diesem BMF-Schreiben gilt Folgendes:
Unter Sponsoring versteht man üblicherweise
- die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen
- durch Unternehmen
- zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in
- sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen.
Mit der Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen werden regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt.
Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in der Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.
Wann Sponsoringausgaben sofort abzugsfähige Betriebsausgaben sind
Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen sind Betriebsausgaben, wenn
- der Sponsor wirtschaftliche Vorteile,
- die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können (vgl. BFH vom 3.2.1993, BStBl II S. 441, 445),
- für sein Unternehmen erstrebt oder
- für Produkte seines Unternehmens werben will.
Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen
- auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen,
- auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen
- auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist.
Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere
- wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder
- der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und
- eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.
Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Leistungen im Rahmen des Sponsoringvertrags sind keine Geschenke
Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind.
Bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). Leistungen des Sponsors im Rahmen des Sponsoring-Vertrags, die die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug erfüllen, sind keine Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
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