Sponsoring als Betriebsausgabe

Da das Sponsoring eine besondere Form der Spende ist, kann es dieselben steuerlichen Auswirkungen haben wie eine klassische Spende (beschränkte Abzugsfähigkeit). Jedoch ist das häufig nicht der Fall, da beim Sponsoring die Gelder in der Regel nicht uneigennützig gewährt werden.

Im Klartext: Sponsoring-Leistungen können zwar den Charakter von Spenden haben, doch handelt es sich in der Regel um betriebliche Werbemaßnahmen, die Sie im Unterschied zur Spende voll als Betriebsausgabe abziehen können. Hinter dem Sponsoring stecken meistens wirtschaftliche Gründe seitens des Unternehmens, denn es wird eine Gegenleistung erwartet, wie z.B.

  •  Banden- oder Trikotwerbung
  •  Anzeigen
  •  Vorhalten von Werbedrucken
  •  Lautsprecherdurchsagen
  •  Überlassung von Eintrittskarten etc.

Werden solche Leistungen im Sponsoring-Vertrag konkret vereinbart, handelt es sich bei den Zahlungen im Rahmen des Sponsorings um ein Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Zahlungsempfängers an den Sponsor. Das bedeutet: Die steuerbegünstigte Körperschaft erbringt im Rahmen ihres (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Werbeleistungen, die der allgemeinen Umsatzbesteuerung unterliegen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG).

Praxis-Tipp: Sponsoring-Vertrag schließen

Die Art und der Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers werden üblicherweise in einem Sponsoring-Vertrag fixiert. Auf diese Weise können Sie langfristig über mehrere Jahre bestimmte Projekte fördern oder sich eine Art Werberecht verschaffen.

Untersuchung des Einzelfalls

Um konkret feststellen zu können, wann ein Unternehmen betriebliche Werbezwecke und wann uneigennützige Ziele mit seiner Sponsoring-Leistung verfolgt, muss anhand von äußeren Beweisanzeichen beurteilt werden. Neben dem Sponsoring-Vertrag muss insbesondere die Motivation des Sponsors untersucht werden. Es ergeben sich die folgenden drei Möglichkeiten:

  •  Der Sponsor hat die Leistung in erster Linie erkennbar und uneigennützig dazu erbracht, einen gemeinnützigen Zweck zu fördern: Es handelt sich um eine beschränkt abzugsfähige Spende im klassischen Sinne.
  •  Ein förderungswürdiger Zweck wird aus rein wirtschaftlichen Gründen gefördert, wie etwa zur betrieblichen Werbung, und es wird eine Gegenleistung dafür erwartet (z.B. in Form von einem Werbebanner und anderen Hinweisen auf den Namen des Sponsors): Es handelt sich um keine Spende im klassischen Sinne, sondern um einen vorwiegend betrieblichen Werbezweck. In der Regel kann der Sponsor seine Ausgaben dann voll als Betriebsausgabe geltend machen.
  •  Der Sponsor übertreibt es mit seinen Werbemaßnahmen bzw. diese sind im Verhältnis zur Zuwendung unangemessen oder es stehen private Motive im Vordergrund: Das Finanzamt versagt dann oftmals den vollen Betriebsausgabenabzug. Es handelt sich dann um private, nicht abzugsfähige Ausgaben der Lebensführung.

Achtung: Beweislast trägt Sponsor! Die o.g. Beurteilung ist häufig eine reine Beweisfrage. Sie als Sponsor müssen die Beweise gegenüber dem Finanzamt erbringen.

Praxis-Tipp: Verbindliche Auskunft einholen

Wenn Sie sichergehen möchten, dass die Spende oder Sponsoringleistung steuerlich anerkannt wird, sollten Sie im Vorfeld bei Ihrem Finanzamt eine verbindliche Auskunft ersuchen.

Schlagworte zum Thema:  Marketing, Betriebsausgaben, Werbung, Spende