Steuerliche Behandlung der Werbeleistungen

Für die steuerliche Behandlung der Werbeleistungen muss zunächst unterschieden werden, ob es sich bei dem Verein bzw. der sozialen Einrichtung um eine steuerbegünstigte Körperschaft oder um eine juristische Person des Öffentlichen Rechts handelt.

  •  Die steuerbegünstigte Körperschaft ist mit ihren Werbeleistungen unternehmerisch tätig, da durch die über mehrere Jahre zur Verfügung gestellte Werbemöglichkeit eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen erfolgt (§ 2 Abs. 1 UStG).
  •  Die juristische Person des Öffentlichen Rechts, wie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen, sind nur unternehmerisch tätig, wenn sie im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art tätig wird (§ 2 Abs. 3 UStG). Dies ist der Fall, wenn sie an der Werbemaßnahme aktiv mitwirkt (BMF-Schreiben vom 18.2.1998 – IV B 2 – S 2144 – 40/98, Tz. III) und sich diese Tätigkeit innerhalb ihrer Gesamtbetätigung wirtschaftlich heraushebt sowie von einigem Gewicht ist.

Wichtig: Umsatzgrenzen beachten

Für die Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, müssen gewisse körperschaftsteuerliche Umsatzgrenzen überschritten werden (Abschn. 2.11 Abs. 4 UStAE i.V.m. R 6 Abs. 4 und 5 KStR). Um dies zu beurteilen, muss der Netto-Fahrzeugwert ermittelt werden, denn dieser Wert stellt die Einnahmen des Vereins (für die Werbeleistungen) dar. Da die Werbeleistungen über die gesamte Laufzeit erbracht werden, muss dieser Wert schließlich noch auf die Laufzeit des Vertrages verteilt werden.

Praxis-Hinweis: Körperschaftsteuerfalle

Überschreitet der ermittelte „Jahreswert“ die Umsatzgrenzen (30.678 Euro nach R 6 Abs. 5 KStR) wird der Verein (bzw. die Einrichtung) körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig! Das bringt nicht nur Kosten mit sich, sondern vor allem auch einen erheblichen administrativen Mehraufwand.

Anwendung der Kleinunternehmerregelung

Wird der Verein bzw. die Einrichtung erst dadurch zum Unternehmer, dass er die Werbeleistung erbringt, stellt sich die Frage, ob die Kleinunternehmerregelung Anwendung findet (Abschn. 19.1 Abs. 4 UStAE). Überschreitet der „Fahrzeugpreis“ die Grenze von 22.000 Euro, hat der Verein bzw. die Einrichtung seine Werbeleistung bei Vertragsbeginn der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Später, im letzten Vertragsjahr (dem Jahr der Leistungserbringung), wird dann die Umsatzsteuer aus der Anzahlungsbesteuerung zurückerstattet, wenn die Grenze in jenem Jahr unterschritten wird (wovon auszugehen ist) und die Einrichtung über ihre Werbeleistung keine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt hat (Abschn. 19.5 Abs. 7 UStAE).

Besteuerung der Werbeleistungen

Die Werbeleistung des Vereins (bzw. der Einrichtung) unterliegt grundsätzlich dem Regelsteuersatz. Der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG) findet nur (in den seltenen Fällen) Anwendung, wenn der Verein (bzw. die Einrichtung) eine steuerbegünstigte Körperschaft ist und nicht aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt, weil er das Fahrzeug nur in dem für seine eigenen steuerbegünstigten Zwecke notwendigen Umfang nutzt. In diesem Fall unterhält er keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (BMF-Schreiben vom 18.2.1998 – IV B 2 – S 2144 – 40/98, Tz. III). Versteuert der Verein (bzw. die Einrichtung) seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, kommt es zur Besteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG) bei Vertragsbeginn – analog der sofortigen Anzahlungsbesteuerung des zu Vertragsbeginn ausgelieferten Fahrzeugs (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).

Wichtig: Vorsteuerabzug partiell möglich

Der Verein (bzw. die Einrichtung) nutzt das Fahrzeug in der Regel sowohl für seine unternehmerische Tätigkeit (Werbeleistungen) als auch für seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (ideeller Bereich). Um vom Vorsteuerabzug zu profitieren, muss daher prozentual genau aufgeteilt werden, wann der Verein (bzw. die Einrichtung) das Fahrzeug für unternehmerische Zwecke und wann für seine ideelle Tätigkeit verwendet. Für die unternehmerische Nutzung kann der Verein (bzw. die Einrichtung) den Vorsteuerabzug geltend machen, sofern das Fahrzeug zu mindestens 10 Prozent unternehmerisch verwendet wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Für den ideellen Nutzungsanteil wird ein Vorsteuerabzug versagt (§ 15 Abs. 1 UStG, Abschn. 15.19 Abs. 3 UStAE).

Ermittlung des Aufteilungsschlüssels

Der abziehbare Vorsteueranteil wird im Wege einer sachgerechten Schätzung nach einem (fiktiven) Umsatzschlüssel ermittelt. So wird für die nichtunternehmerische Nutzung der fiktive jährliche Mietpreis für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte herangezogen. Für die unternehmerische Nutzung wird der (tatsächliche) Wert der Fahrzeuglieferung, verteilt auf die Nutzungsdauer, anteilig zugrunde gelegt. Aus Vereinfachungsgründen kann der Verein (bzw. die Einrichtung) auf Antrag aber auch die Aufteilung nach den Einnahmen aus dem unternehmerischen bzw. nichtunternehmerischen Bereich vornehmen (vgl. hierzu Abschn. 2.10 Abs. 6 ff. UStAE).

Fahrzeugrückgabe bei Vertragsende

Muss das Fahrzeug nach Vertragsende wieder an die Werbefirma zurückgegeben werden und ist womöglich der wirtschaftliche Wert des Fahrzeugs zum Rückgabezeitpunkt noch nicht verbraucht, handelt es sich bei der Fahrzeugüberlassung um eine sonstige Leistung. Sie ist auch als tauschähnlicher Umsatz zu qualifizieren, mit dem Unterschied, dass die Bemessungsgrundlage eine andere ist (gezahlte Fahrzeugpreis im Verhältnis zur Vertragslaufzeit und betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer) und es zu einer laufenden (Anzahlungs-)Besteuerung bereits vor Ausführung der Leistungen (Vertragsende) kommt.

Fazit: Auf dem Teppich bleiben!

Vereine und andere soziale Einrichtungen sollten sich nicht von angebotenen Sach- oder Dienstleistungen blenden lassen, sondern sich die Zeit nehmen, die Vertragsbedingungen und ihre Folgen gründlich zu analysieren. Nur so kann ein größerer Schaden (z.B. durch plötzliche Steuerzahlungen) abgewendet werden. Vor- und Nachteile müssen gegeneinander aufgewogen werden, denn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bringt nicht nur Kosten, sondern vor allem dauerhaft viel Arbeit mit sich.

Schlagworte zum Thema:  Steuern, Werbung, Marketing, Spende