Der Zweck ist entscheidend

Um konkret feststellen zu können, wann ein Unternehmen betriebliche Werbezwecke und wann uneigennützige Ziele mit seiner Sponsoring-Leistung verfolgt, muss anhand von äußeren Beweisanzeichen beurteilt werden.

Weist der Zuwendungsempfänger und/oder der Sponsor unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf Internetseiten oder in anderer Weise auf die Unterstützung des Sponsors lediglich hin, liegt kein Leistungsaustausch vor (Abschn. 1.1 Abs. 23 UStAE). Dies ist regelmäßig bei der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen und/oder kirchlichen Zwecken der Fall (§§ 51 ff. AO). Im Klartext: Solche Hinweise sind regelmäßig von geringer Intensität und haben den Charakter einer Danksagung außerhalb einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Zuwendungen sind somit keine Betriebsausgabe, sondern eine beschränkt abzugsfähige Spende im klassischen Sinne. Die Folge: Steuerminderung.

Praxis-Tipp: Seien Sie streng mit sich selbst

Eine Spende muss uneigennützig sein, damit sie steuerlich geltend gemacht werden darf. Die Grenzen sind fließend, weshalb Ihnen das Finanzamt schnell private Zwecke unterstellen wird. Gegenteiliges zu beweisen, obliegt Ihnen. Seien Sie daher streng mit sich selbst, denn „weniger ist manchmal mehr“.

Uneigennützige Spenden führen zwar zu einer Steuerminderung, doch nicht unbegrenzt. Es gibt einen Grenzbetrag pro Jahr: Je nachdem, was höher ist, dürfen Sie maximal 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder maximal 4 Promille der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern des Unternehmens als Sonderausgabe in Form einer Spende abziehen. Wer also beispielsweise 30.000 EUR im Jahr verdient, kann im selben Veranlagungszeitraum Spenden bis zu einer Höhe von 6.000 EUR absetzen. Da sie das zu versteuernde Einkommen senken, wirkt sich eine beträchtliche Spende sofort steuermindernd aus. Werden höhere Spenden geleistet, dürfen diese in den nächsten Jahren als Spende geltend gemacht werden. Doch Vorsicht: Die Steuervorteile kommen nur zum Tragen, wenn Ihr Unternehmen auch Gewinn macht. Anderenfalls geht der Steuervorteil ins Leere.

Praxis-Tipp: Zuwendungsbestätigung vereinbaren

Um eine Spende steuerlich geltend machen zu können, muss die geförderte Organisation in der Regel eine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Manche Organisationen sind jedoch gar nicht dazu berechtigt oder machen Fehler, die die Abzugsfähigkeit der Spende versagen oder zumindest gefährden. Viele Unternehmer kontrollieren das nicht und schaden sich somit indirekt selbst.

Indizien für einen betrieblichen Zweck

Für einen überwiegend betrieblichen Zweck sprechen diese Kennzeichen:

  •  Dem Sponsor wird im Sponsoringvertrag das ausdrückliche Recht eingeräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.
  •  Die eingesetzten Werbemittel und -hilfen sind für das Unternehmen typisch.
  •  Der Sponsor hat eine Werbeplanung erstellt.
  •  Der Sponsor kontrolliert die Werbeergebnisse nach dem Ereignis.
  •  Die Veranstaltung nimmt thematisch auf das Unternehmen oder seine Produkte Bezug (z.B. ein Energieversorgungsunternehmen sponsert eine Veranstaltung zum Thema Energiepolitik).
  •  Der Sponsor gibt auf dem Event der gesponserten Organisation eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte ab. Dies muss einzelfallabhängig beurteilt werden.

In diesen Fällen liegen abzugsfähige Betriebsausgaben und keine Spende im klassischen Sinne vor. Bringt der Unternehmer solche konkreten objektiven und unternehmerischen Motive zum Ausdruck, kann er darauf spekulieren, die gesamten Ausgaben als Betriebsausgabe abziehen zu dürfen. Es muss immer aus Sicht des Publikums beurteilt werden, ob das gemeinnützige Ereignis oder das Werbeziel des Unternehmens im Vordergrund steht. Der bloße Hinweis auf das Unternehmen im Rahmen einer gesponserten Veranstaltung reicht nicht, um die Ausgaben als Betriebsausgabe umzuqualifizieren.

Schlagworte zum Thema:  Marketing, Spende, Werbung