Keine Einkommensteuer auf Entschädigung für Überspannung

Erteilt ein Grundstückseigentümer einem Netzbetreiber die Erlaubnis, sein Grundstück mit einer Hochspannungsleitung zu überspannen, ist die einmalige Entschädigung dafür nicht einkommensteuerpflichtig.

Die Stromerzeugung in Deutschland wandelt sich. Verantwortlich dafür ist die Energiewende. Unverändert bleibt jedoch der Bedarf nach einer sicheren und stabilen Stromversorgung im ganzen Land. Um dies sicherzustellen, ist bundesweit der Bau neuer Stromtrassen geplant. Kaum vermeiden lassen wird sich dabei, dass Hochspannungsleitungen Grundstücke privater Eigentümer überspannen oder gar Strommasten auf Privateigentum errichtet werden. Als Ausgleich dafür erhalten Grundstückseigentümer vom Netzbetreiber üblicherweise eine Entschädigung. Die Frage, die sich dann aber stellt: Ist diese Ausgleichszahlung zu versteuern?

Der konkrete Fall: einmalige Entschädigungsleistung

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 2.7.2018, IX R 31/16) nun entschieden, dass eine einmalige Entschädigungsleistung nicht der Einkommensteuer unterliegt. Konkret ging es dabei um einen Grundstückseigentümer, der mit dem Netzbetreiber vereinbart hatte, dass dieser sein Grundstück zum Bau, zum Betrieb und zur Unterhaltung elektrischer Leitungen dauerhaft nutzen kann. Eingetragen wurde dafür eine sogenannte Dienstbarkeit im Grundbuch. Mit dieser Einigung war der Eigentümer einer drohenden Enteignung zuvorgekommen und hatte dafür als Entschädigung 18.000 Euro erhalten.

Das zuständige Finanzamt hatte die vom Netzbetreiber erhaltene Entschädigung als Einkünfte aus sonstigen Leistungen bei der Einkommensteuer des Grundstückseigentümers berücksichtigt. Dieser Einschätzung war bereits das zuständige Finanzgericht nicht gefolgt. Allerdings wies es die Klage des Eigentümers ab, da es die Entschädigung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einstufte.

Voraussetzung für Einkünfte aus sonstigen Leistungen oder aus Vermietung und Verpachtung

Definiert werden beide Einkunftsarten im Einkommensteuergesetz. Bei Einkünften aus sonstigen Leistungen kommt es demnach darauf an, dass ein vertraglich geregeltes Tun, Dulden oder Unterlassen zu einer Gegenleistung führt. Private Veräußerungen oder vergleichbare Vorgänge zählen jedoch nicht dazu.

Voraussetzung dafür, dass ein Eigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, ist, dass die erhaltene Zahlung ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht am Grundstück vergütet. Grundsätzlich denkbar ist dies auch bei einer eingetragenen Dienstbarkeit. Entscheidend ist dabei allerdings, dass eine Rückübertragung der übertragenen Rechte realistisch wäre.

Verlust von wirtschaftlicher Verfügungsgewalt und Wertverlust

Erhält ein Netzbetreiber das Recht, ein Grundstück zu nutzen, beschränkt dies den Eigentümer aber dauerhaft. Denn anders als dies zum Beispiel bei einem Pachtvertrag möglich wäre, kann er einem Netzbetreiber nicht kündigen und die Genehmigung für die Überspannung des Grundstücks zurückziehen. Eine Rückübertragung der Nutzungsrechte ist damit praktisch ausgeschlossen. Schon dadurch entfällt die Voraussetzung dafür, dass eine Entschädigung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen kann.

Hinzu kommt, dass ein von Stromleitungen überspanntes Grundstück unter einer erheblichen Wertminderung leidet. Gerade aber diesen wirtschaftlichen Nachteil aus der Minderung des Verkehrswerts soll die Entschädigungsleistung des Netzbetreibers angemessen ausgleichen. Entsprechend wurde auch ihr Wert ermittelt. Zu beurteilen ist sie daher nach Einschätzung des BFH als nicht steuerbare Vermögensumschichtung.

Praxis-Tipp: Auf die vertragliche Gestaltung kommt es an

Eigentümer, die über Nutzungsrechte von Netzbetreibern an ihrem Grundstück und eine Entschädigungsleistung verhandeln, sollten auf die Gestaltung des Vertrags achten. Entscheidend für sie ist, dass die Belastung des Grundstücks mit der Dienstbarkeit auf unbefristete Zeit erfolgt. Nur dann geben sie per Vertrag einen wesentlichen Teil ihres Eigentums auf. Wichtig ist außerdem, dass die Entschädigung für einen Ausgleich der Wertminderung des Grundstücks sorgt. Trifft dies für sie zu, gilt die erhaltene Leistung durch den Netzbetreiber als nicht steuerbare Entschädigung.

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