Erste Tätigkeitsstätte bei befristeter Beschäftigung

Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, stellt dieser Ort keine erste Tätigkeitsstätte dar. Eine Verlängerung des Vertrags würde daran nur etwas ändern, wenn sie als neues Arbeitsverhältnis zu sehen ist.

Befristete Beschäftigungsverhältnisse, Leiharbeit – beides gehört in der modernen Arbeitswelt schon längst dazu. Dennoch kann diese Form der Beschäftigung für Arbeitnehmer steuerlich immer noch zu einer Herausforderung werden. Das gilt vor allem dann, wenn es um den steuerlich korrekten Ansatz der Fahrkosten geht. Erfahren musste dies auch ein Leiharbeitnehmer, der vor Beginn einer Festanstellung in einem Unternehmen über mehrere Jahre dorthin entliehen wurde und dabei die Tätigkeitsstätte gewechselt hatte. Dabei war sein Vertrag mit dem Entsendeunternehmen befristet, wurde jedoch mehrfach verlängert.

Für das Jahr 2014 hatte der Leiharbeitnehmer Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zu seiner Arbeitsstelle mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte bei ihm jedoch keine Auswärtstätigkeit und begründete dies damit, dass er dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet gewesen sei. Entsprechend kürzte es die Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale.

Keine dauerhafte Zuordnung bei unbestimmter Entsendedauer

Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Entscheidung seines Finanzamtes und bekam vor dem Finanzgericht Niedersachsen Recht. Da der Verleiher die Entsendung in das Unternehmen mit der Anweisung „bis auf weiteres“ verbunden hatte, sah das Gericht hierin keinen Ansatzpunkt für eine dauerhafte Entsendung des Arbeitnehmers in diesen Betrieb. Dies – und damit die Einstufung als erste Tätigkeitsstäte – wäre jedoch Voraussetzung für den Ansatz der Entfernungspauschale.

Die Einschätzung des FG Niedersachsen bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof in seiner aktuellen Entscheidung. Demnach ist im Fall des Leiharbeiters nicht von einer dauerhaften Zuordnung zu der Tätigkeitsstätte auszugehen, da bereits sein Arbeitsverhältnis bei dem Entsendeunternehmen nur befristet war. Außerdem arbeitete er 2014 nicht mehr in dem Werk des Unternehmens, in das er zwei Jahre zuvor zunächst entsandt worden war. Stattdessen wurde er nacheinander zwei verschiedenen Tätigkeitsstätten zugeordnet. Der neue Arbeitsort hätte damit nur zur ersten Tätigkeitsstätte werden können, wenn die Verlängerung seines befristeten Vertrages gleichzeitig als neues Beschäftigungsverhältnis zu werten wäre.

Wann eine Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Arbeitsverhältnis zur ersten Tätigkeitsstätte wird

Wegen fehlender dauerhafter Zuordnung kann es bei befristeten Arbeitsverhältnissen als Leiharbeiter in den meisten Fällen keine erste Tätigkeitsstätte geben. Dagegen spricht grundsätzlich allerdings nicht das Recht des Arbeitgebers, den Leiharbeiter jederzeit zu versetzen. Anders zu beurteilen wäre es nämlich, wenn bei jeder neuen Zuordnung ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird. Eine bloße Verlängerung des Vertrages reicht dafür aber nicht aus.

Praxis-Tipp: Fahrtkosten zur Arbeitsstelle steuerlich geltend machen

Für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte erkennt das Finanzamt die je Arbeitstag zurückgelegten Kilometer der einfachen Wegstrecke an. Die Kosten werden dabei pauschal mit 30 Cent pro Kilometer berechnet. Die sogenannte Entfernungspauschale ist unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel. Das heißt, sie gilt für Fahrten mit dem Auto genauso wie für die Nutzung von Bus, Bahn oder Fahrrad.

Bei Arbeitnehmern, die an mehreren Orten arbeiten, kommt es für die Berechnung der Fahrtkosten darauf an, welches die erste Tätigkeitsstätte ist. Fahrten zu den übrigen Arbeitsorten können in diesem Fall als Dienstreise steuerlich geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass in diesem Fall die Hin- und Rückfahrt angesetzt werden. Unabhängig ob ein Mitarbeiter an einer oder mehreren Tätigkeitsstätten arbeitet, lassen sich seine Fahrtkosten steuerlich grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag von 4.500 Euro absetzen.